Aktuelles

Phishing E-Mails

Aus aktuellem Anlass

Derzeit erreichen uns zahlreiche Anrufe und E-Mails von Mandanten und außenstehenden Dritten mit Rückfragen zu scheinbar von uns versandten E-Mails. Einigen Mails waren zusätzlich Anhänge beigefügt, die möglicherweise schädlich sein könnten. Nach Prüfung dieser E-Mails durch einen beauftragten Experten konnte zweifelsfrei festgestellt werden, dass diese NICHT von unserer Kanzlei FALLER & ABRAHAM Rechtsanwälte PartG mbB versendet worden sind, sondern es sich um sogenannte „Phishing-Mails“ handelt.

Deshalb bittet wir Sie darum, den Absender im Zweifel genau zu überprüfen. Eindeutige Hinweise wie falsche Telefonnummern oder unvollständige Signaturen in einer E-Mail lassen vermuten, dass wir nicht Absender dieser E-Mail sind. In den meisten Fällen verbirgt sich hinter dem vermeintlichen Absender eine weitere E-Mail Adresse, welche unsere E-Mail-Adressen lediglich als Namen vor der eigentlichen E-Mail Adresse einfügt und so den Anschein erweckt, als würde die Mail von hier stammen.

Wir bedauern diese Umstände, können aber leider mit technischen und rechtlichen Mitteln nicht verhindern, dass sich Dritte einer fremden Namensbezeichnung bedienen.

Ausschlussfristen in neue Arbeitsverträgen

In Arbeitsverträgen, die schriftlich nach dem 01.01.2015 geschlossen worden sind, müssen Ausschlussfristen eine Ausnahme für Ansprüche nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) enthalten; ansonsten sind sie unwirksam. Das BAG hatte eine vielfach verwendete Klausel zur Ausschlussfrist aus einem nach dem 01.15.2015 geschlossenen Arbeitsvertrag zu prüfen. Weil diese keine Ausnahme für Ansprüche nach dem MiLoG enthielt, sei sie unwirksam, so das BAG, Ur­teil vom 18.09.2018, 9 AZR 162/18. Der Arbeitnehmer konnte seine Ansprüche daher auch noch nach Ablauf der vertraglichen Ausschlussfrist erfolgreich geltend machen.

Wollen sie ihre Arbeitsverträge überprüfen lassen? Als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Freiburg stehe ich ihnen gerne beratend zur Seite.

Müller-Benz, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Streik auf dem Firmengelände jetzt zulässig?

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit einem Fall zu befassen, bei dem der Arbeitgeber der Gewerkschaft das Betreten des gepachteten Firmenparkplatzes zum Zwecke der Errichtung von Streikposten untersagen wollte. Das BAG hat in einer aktuellen Entscheidung ein Recht zum Betreten auf Fälle begrenzt, bei denen andere Möglichkeiten faktisch nicht bestehen. In der Pressemitteilung vom 20.11.2018 heißt es: „Eine solche Aktion kann – abhängig von den konkreten örtlichen Gegebenheiten – mangels anderer Mobilisierungsmöglichkeiten auch auf einem vom bestreikten Arbeitgeber vorgehaltenen Firmenparkplatz vor dem Betriebsgebäude zulässig sein.“

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Freiburg stehe ich ihnen gerne beratend zur Seite.

Müller-Benz, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Trittschallschutz in der Wohnungseigentümergemeinschaft

Wenn in einer Eigentümergemeinschaft von einem Eigentümer grundlegende Umbauten erfolgen, müssen die aktuellen technischen Anforderungen an den Schallschutz erfüllt werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn neuer Wohnraum durch Ausbau eines Dachgeschosses oder die Aufstockung eines Gebäudes geschaffen wird.

Wenn aber bei Renovierungsarbeiten nicht erheblich in die Gebäudesubstanz eingegriffen wird, haben die Miteigentümer nur einen Anspruch auf den Schallschutz, der zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes erforderlich war.

Diese Rechtsprechung wurde so vom Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil bestätigt (BGH, Urteil vom 16.03.2018, AZ V ZR 276/16).

Rechtsanwältin Claudia Bronner, Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in Freiburg

Zum Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht bei MRT-Aufnahmen

Eine indizierte und nach dem Stand der medizinischen Kunst durchgeführte MRT-Aufnahme verstößt auch dann nicht gegen das Recht des Patienten auf informationelle Selbstbestimmung, wenn der Arzt ihn nicht darüber aufgeklärt hat wie die Bilder konkret aussehen, insbesondere dass Intimbereiche sichtbar werden können.

Diese Auffassung vertrat das KG Berlin in seinem Urteil vom 25.09.2017 – 20 U 41/16. Ein Arzt müsse regelmäßig nicht über mögliche Verletzungen von Schamgefühl und ästhetischem Empfinden aufklären. Vielmehr sei nach dem Gesetz allein über medizinisch relevante Umstände zu informieren. Die Frage, wie die Aufnahmen konkret aussehen und was darauf zu erkennen ist, sei deshalb ohne Belang.

Geklagte hatte eine Patientin, die sich zu einer MRT-Untersuchung begeben hatte, ohne sich eine konkrete Vorstellung vom Aussehen der Aufnahmen gemacht zu haben. Nachdem sie erfahren hatte, dass auf den Bildern auch Ausschnitte ihres Intimbereichs zu erkennen sind, verlangte sie u.a. die Vernichtung der Aufnahmen. Die Klage hatte bereits in der ersten Instanz keinen Erfolg. Das KG Berlin bestätigte im Ergebnis die dortige Entscheidung.

Rechtsanwalt Lutz Weiser, Fachanwalt Medizinrecht