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Garantie vs. Gewährleistung – ein oft unterschätzter Unterschied, insbesondere beim Autokauf

In der anwaltlichen Praxis zeigt sich immer wieder: Käufer von Fahrzeugen – insbesondere von Gebrauchtwagen – verlassen sich häufig auf sogenannte „Garantieversprechen“ der Verkäufer, ohne zu wissen, dass daneben gesetzliche Gewährleistungsrechte bestehen. Diese sind oft sogar umfangreicher und rechtlich besser abgesichert.

Der Unterschied in Kürze:

Die gesetzliche Gewährleistung verpflichtet den gewerblichen Verkäufer, zwei Jahre lang für Mängel zu haften, die bereits bei Übergabe des Fahrzeugs bestanden – auch wenn diese erst später auftreten. Bei Gebrauchtwagen kann diese Frist auf ein Jahr verkürzt werden. Der Käufer hat in diesem Fall Anspruch auf Reparatur, Ersatz, Minderung oder – im Falle eines Rücktritts – auf Rückzahlung des Kaufpreises.

Die Garantie ist dagegen eine freiwillige Zusatzleistung des Verkäufers oder Herstellers. Sie kann individuell ausgestaltet sein – etwa nur bestimmte Teile betreffen oder an Bedingungen wie regelmäßige Wartungen gebunden sein. Eine Garantie ersetzt die gesetzliche Gewährleistung nicht und kann diese auch nicht ausschließen.

Praxisbeobachtung:

Als Fachanwalt für Verkehrsrecht fällt dem Unterzeichner regelmäßig auf, dass Autoverkäufer die gesetzliche Gewährleistung kaum thematisieren, stattdessen aber gezielt mit einer „Garantie“ werben. Viele Käufer glauben daher, nur im Rahmen der Garantie abgesichert zu sein – ein Irrtum, der im Streitfall teuer werden kann.

Fazit:

Käufer sollten sich nicht allein auf Garantiezusagen verlassen. Die gesetzliche Gewährleistung bietet häufig den verlässlicheren Schutz. Bei Streitigkeiten über Mängel oder abgelehnte Ansprüche kann eine rechtliche Prüfung klären, welche Rechte tatsächlich bestehen.

Rechtsanwalt Michael Thoman, Fachanwalt für Verkehrsrecht mit weiterem Tätigkeitsschwerpunkt im Bau- und Immobilienrecht

Erbrecht und Patchwork

Früher fast undenkbar, heute nahezu normal: Patchworkfamilien haben einen erhöhten Beratungsbedarf für die erbrechtliche Gestaltung. Die Erbansprüche oder unentziehbare Pflichtteilsansprüche von Kindern, die möglicherweise seit langem keine Verbindung mehr zu dem Elternteil haben, minderjährige Kinder, deren Erb- oder Pflichtteil von dem anderen, evtl. zerstrittenen Elternteil verwaltet wird, Regelungen zur gleichmäßigen Verteilung von Vermögensgegenständen, vorweggenommene Erbfolgen oder Pflichtteilsverzichte und schließlich die steuerliche Behandlung von Vermögensübertragungen zu Lebzeiten oder von Todes wegen. All dies sind Fragen, die rechtlich und familiär anspruchsvoll sein können und geregelt werden sollten.

RA Andreas Schnitzler, Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht

RA´in Isabelle Staiger zur Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht ernannt

RA´in Staiger ist von der Rechtsanwaltskammer Freiburg zur Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht ernannt worden. Voraussetzung ist der Nachweis von besonderen theroretischen Kenntnissen in dem Rechtsbereich. Außerdem müssen, um Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht zu werden, innerhalb von nur drei Jahren mindestens 120 Fälle bearbeitet worden sein, davon mindestens 60 gerichtliche Verfahren.

Wir gratulieren herzlich und freuen uns über die erlangte Qualifikation.

Nicht jede Kündigung wegen Zahlungsverzugs wird durch den Ausgleich von Mietrückständen unwirksam

Die Zahl der Fälle von Kündigungen wegen Mietrückständen nimmt immer weiter zu. Nicht selten wird die Miete zwei Monate in Folge nicht gezahlt. Viele Vermieter wissen, dass sie dann eine außerordentlich fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3a BGB erklären können. Nicht beachtet wird, dass neben der außerordentlich fristlosen Kündigung auch hilfsweise eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses erklärt werden sollte. Der Mieter hat nämlich die Möglichkeit, den Mietrückstand auszugleichen und die außerordentlich fristlose Kündigung so unwirksam werden zu lassen. Die sog. Schonfristzahlung ist sogar noch während eines laufenden Räumungsrechtsstreits bis zu 2 Monate nach Klageerhebung möglich, vgl. § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB, wenn nicht bereits zuvor eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs erklärt wurde.

Der Ausgleich der Mietrückstände lässt jedoch nicht jede Kündigung unwirksam werden. Wurde gleichzeitig auch die ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs erklärt, besteht dieser Kündigungsgrund fort und führt grundsätzlich nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zur Beendigung des Mietverhältnisses. Der BGH bestätigte mit Urteil vom 23.10.2024- XIII ZR 106/23 abermals, dass sich die Möglichkeit der Schonfristzahlung nur auf die fristlose Kündigung, nicht aber auch auf die ordentliche Kündigung bezieht. 

Vermietern wird daher dringend geraten, außerordentlich und ordentlich zu kündigen.

Mietern raten wir, das Gespräch mit den Vermietern zu suchen und ihre finanzielle Situation offenzulegen. Bestehen kurzfristige Finanzierungsengpässe, lässt sich über Ratenzahlungen usw. oft eine tragfähige Lösung erarbeiten. Befindet man sich erst einmal in einem Räumungsrechtsstreit wegen Zahlungsverzugs wird es für Mieter schwer. 

Rechtsanwältin Isabelle Staiger, Tätigkeitsschwerpunkt im Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Haftung für defekte Klimaanlage in einem Oldtimer trotz wirksamem Ausschluss der Gewährleistung?

Es ist heutzutage gang und gäbe, dass Privatpersonen ihre gebrauchten Pkw oder sonstige Gegenstände selbst an private Käufer veräußern.

Die anwaltliche Praxis zeigt, dass dabei häufig übersehen wird, dass man sich auch als Privatperson – gleichgültig wie alt der zu veräußernde Gegenstand ist – in der kaufrechtlichen Gewährleistungspflicht befindet, sofern man diese nicht wirksam ausgeschlossen hat.

Im Gegensatz zu gewerbetreibenden Kfz-Händlern, die von Gesetzes wegen zur Gewährleistung verpflichtet sind und diese nicht ausschließen, sondern allenfalls verkürzen können, kann bei einem Kaufvertrag unter Privatpersonen die Sachmängelgewährleistung demnach vollständig ausgeschlossen werden.

Mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Käufer vom Verkäufer bei einem Kauf unter Privatpersonen dennoch Schadensersatz verlangen kann, hat sich der Bundesgerichtshof im Zuge eines Urteils vom 10.04.2024 (BGH-Urteil vom 10.04.2024, VIII ZR 161/23) auseinandergesetzt.

Der Verkäufer veräußerte seinen nahezu 40 Jahre alten Mercedes SL für rund 25.000,00 €.
Die Parteien hatten einen wirksamen Haftungsausschluss vereinbart. Zuvor hatte der Verkäufer im Zuge seines Internet-Inserats allerdings wörtlich bekundet, dass die „Klimaanlage einwandfrei funktioniere“.

Zwei Monate nach Übergabe stellte der Käufer fest, dass die Klimaanlage defekt war, weswegen er sich umgehend an den Verkäufer wandte, der jedoch etwaige Ansprüche des Käufers zurückwies. Der Käufer lies in einer Werkstatt die Reparatur für rund 1.800 € durchführen und verlangte diesen Betrag daraufhin vom Verkäufer. Während die beiden Vorinstanzen, das Amtsgericht Wetzlar sowie das Landgericht Limburg, dem Verkäufer Recht gaben, urteilte der BGH zugunsten des Käufers.

Der BGH stellte fest, dass die Angabe „Klimaanlage funktioniert einwandfrei“ eine Beschaffenheitsvereinbarung darstelle, für die der Verkäufer haftet. Haben die Parteien eines Kaufvertrags also eine Beschaffenheit der Kaufsache vereinbart, ist ein daneben vereinbarter allgemeiner Haftungsausschluss für Sachmängel dahingehend auszulegen, dass dieser nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit, sondern nur für sonstige Mängel gelten soll. Bei der Frage spiele weder das Alter des Autos noch die Verschleißanfälligkeit der Klimaanlage eine Rolle.

Es empfiehlt sich also trotz einem etwaigen Haftungsausschluss stets, exakt auf die Angaben des zugrundeliegenden Inserats oder des Kaufvertrags zu achten, um festzustellen, ob ggf. eine bestimmte Beschaffenheit vereinbart wurde, die vom Haftungsausschluss nicht umfasst ist.

Rechtsanwalt Michael Thoman, Fachanwalt für Verkehrsrecht mit weiterem Tätigkeitsschwerpunkt im Bau- und Immobilienrecht