Aktuelles

Das Patchwork-Testament

Fall:

Der Erblasser hat folgendes Testament errichtet:

„Ich verfüge hiermit, dass im Fall meines Todes meine Lebensgefährtin L mein gesamtes Vermögen erbt. L soll das Vermögen für meine Kinder K1, K2 (aus erster Ehe) und K3 (aus der Verbindung mit L) verwalten. L erhält mit diesem Schreiben Vollmacht über alle Konten meiner Firmen und alle Privatkonten.

Ort, Datum, Unterschrift“

Zunächst hat L beantragt, ihr einen Erbschein als unbeschränkte Alleinerbin auszustellen. Das Testament sei so auszulegen, dass sie freien Zugriff auf alle Nachlasswerte haben sollte, die Verwaltung des Vermögens für die Kinder habe lediglich den diesen zustehenden Pflichtteil betreffen sollen.

Das Nachlassgericht hat diesen Erbscheinantrag zurückgewiesen.

Daraufhin beantragte die Lebensgefährtin L die Erteilung eines Erbscheins, der sie als befreite Vorerbin und die Kinder K1 bis K3 als Nacherben ausweist.

Auch diesen Antrag hat das Nachlassgericht und in der Beschwerdeinstanz das Oberlandesgericht München (Beschluss vom 13.11.2018, Aktenzeichen 31 Wx 182/17) zurückgewiesen. Nach Auffassung der Gerichte ist die Lebensgefährtin L lediglich nicht befreite Vorerbin geworden. Weder die Formulierung, dass L das gesamte Vermögen erben sollte noch die Vollmacht für alle Konten der Firmen und der Privatkonten waren ausschlaggebend, um eine befreite Vorerbschaft anzunehmen.

Resümee:

Ob der Erblasser sein Testament tatsächlich so verstanden haben wollte, wie es die Gerichte ausgelegt haben, bleibt offen. Möglicherweise wollte er seiner Lebensgefährtin doch eine andere Rechtsposition zukommen lassen als die einer nicht befreiten Vorerbin, die den Nachlass, insbesondere Immobilien, für die Kinder zu verwalten hatte.

Quintessenz:

Bevor ein Testament verfasst wird, das möglicherweise anders verstanden wird als man es verstanden haben will, sollte man sich professionellen Rechtsrat eines Rechtsanwalts oder eines Notars einholen.

Rechtsanwalt Andreas Schnitzler, Fachanwalt für Steuerrecht

Phishing E-Mails

Aus aktuellem Anlass

Derzeit erreichen uns zahlreiche Anrufe und E-Mails von Mandanten und außenstehenden Dritten mit Rückfragen zu scheinbar von uns versandten E-Mails. Einigen Mails waren zusätzlich Anhänge beigefügt, die möglicherweise schädlich sein könnten. Nach Prüfung dieser E-Mails durch einen beauftragten Experten konnte zweifelsfrei festgestellt werden, dass diese NICHT von unserer Kanzlei FALLER & ABRAHAM Rechtsanwälte PartG mbB versendet worden sind, sondern es sich um sogenannte „Phishing-Mails“ handelt.

Deshalb bittet wir Sie darum, den Absender im Zweifel genau zu überprüfen. Eindeutige Hinweise wie falsche Telefonnummern oder unvollständige Signaturen in einer E-Mail lassen vermuten, dass wir nicht Absender dieser E-Mail sind. In den meisten Fällen verbirgt sich hinter dem vermeintlichen Absender eine weitere E-Mail Adresse, welche unsere E-Mail-Adressen lediglich als Namen vor der eigentlichen E-Mail Adresse einfügt und so den Anschein erweckt, als würde die Mail von hier stammen.

Wir bedauern diese Umstände, können aber leider mit technischen und rechtlichen Mitteln nicht verhindern, dass sich Dritte einer fremden Namensbezeichnung bedienen.

Ausschlussfristen in neue Arbeitsverträgen

In Arbeitsverträgen, die schriftlich nach dem 01.01.2015 geschlossen worden sind, müssen Ausschlussfristen eine Ausnahme für Ansprüche nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) enthalten; ansonsten sind sie unwirksam. Das BAG hatte eine vielfach verwendete Klausel zur Ausschlussfrist aus einem nach dem 01.15.2015 geschlossenen Arbeitsvertrag zu prüfen. Weil diese keine Ausnahme für Ansprüche nach dem MiLoG enthielt, sei sie unwirksam, so das BAG, Ur­teil vom 18.09.2018, 9 AZR 162/18. Der Arbeitnehmer konnte seine Ansprüche daher auch noch nach Ablauf der vertraglichen Ausschlussfrist erfolgreich geltend machen.

Wollen sie ihre Arbeitsverträge überprüfen lassen? Als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Freiburg stehe ich ihnen gerne beratend zur Seite.

Müller-Benz, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Streik auf dem Firmengelände jetzt zulässig?

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit einem Fall zu befassen, bei dem der Arbeitgeber der Gewerkschaft das Betreten des gepachteten Firmenparkplatzes zum Zwecke der Errichtung von Streikposten untersagen wollte. Das BAG hat in einer aktuellen Entscheidung ein Recht zum Betreten auf Fälle begrenzt, bei denen andere Möglichkeiten faktisch nicht bestehen. In der Pressemitteilung vom 20.11.2018 heißt es: „Eine solche Aktion kann – abhängig von den konkreten örtlichen Gegebenheiten – mangels anderer Mobilisierungsmöglichkeiten auch auf einem vom bestreikten Arbeitgeber vorgehaltenen Firmenparkplatz vor dem Betriebsgebäude zulässig sein.“

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Freiburg stehe ich ihnen gerne beratend zur Seite.

Müller-Benz, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Trittschallschutz in der Wohnungseigentümergemeinschaft

Wenn in einer Eigentümergemeinschaft von einem Eigentümer grundlegende Umbauten erfolgen, müssen die aktuellen technischen Anforderungen an den Schallschutz erfüllt werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn neuer Wohnraum durch Ausbau eines Dachgeschosses oder die Aufstockung eines Gebäudes geschaffen wird.

Wenn aber bei Renovierungsarbeiten nicht erheblich in die Gebäudesubstanz eingegriffen wird, haben die Miteigentümer nur einen Anspruch auf den Schallschutz, der zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes erforderlich war.

Diese Rechtsprechung wurde so vom Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil bestätigt (BGH, Urteil vom 16.03.2018, AZ V ZR 276/16).

Rechtsanwältin Claudia Bronner, Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in Freiburg