Aktuelles

Die „neue“ gleichgeschlechtliche Ehe

Seit dem 1.10.2017 gibt es in Deutschland die gleichgeschlechtliche Ehe, also die Möglichkeit gleichgeschlechtlicher Paare, die Ehe miteinander einzugehen. Vor diesem Datum eingegangene Lebenspartnerschaften bestehen fort, können aber in eine Ehe umgewandelt werden. Zu den damit verbundenen rechtlichen Konsequenzen und Möglichkeiten (Ehenamen, Adoptionsrecht, Abstammungsrecht) beraten wir Sie gerne.

 

Rechtsanwalt Dr. Patrick Schuler, Fachanwalt für Familienrecht in Freiburg

 

 

Neue verkehrsrechtliche Vorschriften

Im Verkehrsrecht gibt es eine Reihe neuer gesetzlicher Vorschriften. Hier die interessantesten:

– Kraftfahrzeugführer, die für Polizei- und Hilfskräfte keine Rettungsgasse bei Unfällen etc. bilden, können mit einer Geldbuße von bis zu 240,00 € bestraft werden. Bei Behinderungen kann die Geldbuße noch erhöht werden, zudem kann ein einmonatiges Fahrverbot ausgesprochen werden.

– Verschärft wurden die Vorschriften bezüglich des Handyverbots am Steuer: Kraftfahrern droht ein Bußgeld von 100,00 €, bei Radfahrern werden Bußen in Höhe von 55,00 € ausgesprochen. Auch hier werden die Geldbußen bei Gefährdung angehoben, auch hier kann ein einmonatiges Fahrverbot ausgesprochen werden.

–  Autofahrern ist es jetzt untersagt, ihr Gesicht am Steuer zu verhüllen oder zu verdecken. Hierdurch soll eine Identitätsfeststellung sichergestellt werden.

 
Als Fachanwalt für Verkehrsrecht in Freiburg stehe ich ihnen gerne beratend zur Seite.

Rechtsanwalt Dr. Gernot Müller-Dalhoff, Fachanwalt für Verkehrsrecht

Keine Verbindlichkeit unbilliger Weisungen, BAG Beschluss vom 14.9.2017, 5 AS 7/17

Nach der bisherigen Rechtsprechung des 5. Senats des BAG war ein Arbeitnehmer aufgrund des Direktionsrechts des Arbeitgebers aus § 106 GewO verpflichtet, auch einer an sich unbilligen Weisung zunächst Folge zu leisten. Tat er dies nicht, drohten Abmahnung und Kündigung. Er konnte lediglich die Unbilligkeit der Weisung gerichtlich feststellen lassen.

Auf die Anfrage des 10. Senats des BAG beim 5. Senat hat dieser nun mitgeteilt, dass er an der bisherigen Rechtsauffassung nicht mehr festhält. Demnach besteht zwischen den Senaten nunmehr Einigkeit, dass ein Arbeitnehmer einer unbilligen Weisung nicht (mehr) folgen muss. In dem Fall, der dem 10. Senat zur Entscheidung vorlag, wurde ein Arbeitnehmer, der ein vorangegangenes Kündigungsschutzverfahren gegen seinen Arbeitgeber gewonnen hatte im Anschluss von Düsseldorf nach Berlin versetzt. Dem war der Arbeitnehmer nicht gefolgt. Gegen die dann ausgesprochenen Abmahnungen und Kündigungen des Arbeitgebers hat sich der Arbeitnehmer zur Wehr gesetzt. Hierüber hatte der 10. Senat nunmehr zu entscheiden. Nach der geänderten Rechtsprechung des BAG sind die Abmahnungen und die ausgesprochene Kündigung unwirksam, da der Arbeitnehmer zu Recht der unbilligen Versetzung nicht gefolgt war, vgl. BAG, Beschluss vom 14.9.2017, 5 AS 7/17.
 

Rechtsanwalt Thomas Müller-BenzFachanwalt für Arbeitsrecht in Freiburg

Die Hecke in Nachbars Garten

Eine Hecke an der Grenze in einer Ortschaft darf in Baden-Württemberg 1,80 m hoch sein. Sie muss 0,5m von der Grenze entfernt stehen. Gemessen wird der Abstand zur Grenze an der Mittelachse des Stammes am Boden. Ist die Hecke weiter entfernt, darf Sie entsprechend höher sein.

Probleme können sich ergeben, wenn die benachbarten Grundstücke unterschiedlich hoch sind. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte über die Höhe einer Hecke auf einem Grundstück in Hanglage zu entscheiden. Zwischen den Grundstücken befand sich eine Geländestufe von 1,0m. Die Hecke wuchs auf dem tiefer liegenden Grundstück der Nachbarn. Die Eigentümer des oberen Grundstücks verklagten die Nachbarn auf Verkürzung. Sie wollten die Höhe ab Bodenaustritt gemessen haben, also auf dem Nachbargrundstück.

Sie scheiterten jedoch mit ihrer Klage: Die Höhe ist ab dem höchstliegenden Geländeniveau der Kläger zumessen. Die Hecke darf somit 1,50m höher sein und wird erst ab dem obere Niveau des Geländesprungs gemessen (BGH V ZR 230/16 Urteil vom 02.06.2017).

 

Rechtsanwältin Claudia Bronner, Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in Freiburg

 

Fehlsichtigkeit stellt Krankheit dar – BGH, Urteil vom 29.03.2017 (IV ZR 533/15)

Ist zwischen einem privaten Krankenversicherer und dessen Versicherungsnehmer der Versicherungsfall als die medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen definiert, ist eine Fehlsichtigkeit von – 3 und – 2,75 Dioptrien eine Krankheit in diesem Sinne.Dies hat der BHG in seinem Urteil vom 29.03.2017 festgestellt.

Zugrunde lag eine Streitigkeit über die Erstattungspflicht einer Lasik-OP zur Korrektur der Fehlsichtigkeit. Der BGH stellte klar, dass die vorgenannte Formulierung im Versicherungsvertrag für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer so zu verstehen sei, dass eine Krankheit auch dann vorliegt, wenn ein beschwerdefreies Lesen und eine gefahrenfreie Teilnahme am Straßenverkehr nicht möglich ist. Dass 30 – 40 % der Menschen gleichen Alters dieselben Beschwerden haben, stehe dem nicht entgegen.

Das Berufungsgericht, an das der BGH den Rechtsstreit zurückgewiesen hat, muss nun prüfen, ob die Lasik-OP medizinisch notwendig war. Dies dürfe jedoch, wie der BGH ebenfalls festhielt, nicht allein deshalb verneint werden, weil statt dessen eine Brille oder Kontaktlinsen getragen werden könnten. Haben Sie Fragen zu diesem Thema?  Sprechen Sie uns gerne an.