Aktuelles

Zu den Voraussetzungen einer wirksamen Patientenverfügung: BGH Beschluss vom 06.07.2016 – XII ZB 61/16 –

Die schriftliche Äußerung, „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, enthält für sich genommen nicht die für eine bindende Patientenverfügung notwendige konkrete Behandlungsentscheidung des Betroffenen.

Eine Patientin, die im Frühjahr 2013 ihre Fähigkeit zur verbalen Kommunikation mit der Umwelt verlor wurde bereits seit über einem Jahr mittels PEG-Sonde künstlich ernährt. Sie hatte zuvor obige Verfügung („keine lebenserhaltenden Maßnahmen“) getroffen. Zwei ihrer Töchter befürworteten den Abbruch der künstlichen Ernährung, die dritte, über eine Vorsorgevollmacht verfügende, lehnte diesen ab. Die zwei Töchter wollten nun einen Kontrollbetreuer bestellen lassen, da die dritte Tochter nach Ihrer Auffassung nicht den Willen der Mutter berücksichtige. Der BGH sah es anders. Da mangels wirksamer Patientenverfügung nach Auffassung des Gerichts nicht feststand, dass die dritte Tochter gegen den Willen der Patientin handelte, verneinte es das Vorliegen der Voraussetzungen zur Bestellung eines Kontrollbetreuers.

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass die Fertigung einer Patientenverfügung sorgfältiger, insbesondere auch rechtlicher Vorbereitung und Beratung bedarf. Sprechen Sie uns gerne an.

Keine Beweislastumkehr bei versäumten Kontrollterminen – OLG Saarbrücken, Urteil vom 04.02.2015 – 1 U 27/13

Will ein Patient aufgrund eines Behandlungsfehlers Schadensersatz gegenüber dem behandelnden Arzt geltend machen, hat er grundsätzlich den ärztlichen Fehler selbst sowie auch den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen beiden zu beweisen.

Ihm können jedoch in bestimmten Fällen Beweiserleichterungen zugutekommen. Unterlässt beispielsweise ein Arzt die medizinisch gebotene Erhebung eines Befundes, so wird regelmäßig vermutet, dass dieser Behandlungsfehler ursächlich für eine anschließend eintretende Gesundheitsbeeinträchtigung war. Der Arzt muss dann in einem späteren Prozess seinerseits versuchen, diese Vermutung zu widerlegen.

Nach dem Urteil des OLG Saarbrücken vom 04.02.2015 soll einem Patienten allerdings dann keine Beweiserleichterung zugutekommen, wenn er durch das Versäumen von dringend notwendigen Kontrolluntersuchungen selbst zur Unaufklärbarkeit des Behandlungsgeschehens beigetragen hat. Die auf die Beweiserleichterung gestützte Berufung einer Miterbin des Patienten wies das Gericht aus diesem Grund zurück.

Wir unterstützen sie gern im Medizinrecht, RA Lutz Weiser

Widerrufsmöglichkeit für Darlehensverträge bei fehlerhafter Widerrufsmöglichkeit endet am 21.6.2016

Aufgrund geänderter Rechtslage (Umsetzung der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie) ist es nur noch bis zum 21.06.2016 möglich,  von Verbrauchern abgeschlossene (Alt-)Kreditverträge zu widerrufen, falls diese fehlerhafte Widerrufsbelehrungen enthalten.

Der Widerruf und eine Umschuldung können insbesondere wegen der zwischenzeitlich stark gesunkenen Zinssätze sehr attraktiv sein. In Altverträgen vereinbarte hohe Vorfälligkeitsentschädigungen können bei einem Widerruf und anschließender Umschuldung vermieden werden.

Setzen Sie sich mit uns in Verbindung, damit überprüft werden kann, ob ein Widerruf des Darlehensvertrags wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung möglich ist.

Klagerhebung und tarifl. Ausschlussfrist: BAG Urteil vom 16. März 2016 – 4 AZR 421/15 –

Das BAG hatte über die Frage des Verhältnisses der Klagerhebung zu einer (einfachen) tariflichen Ausschlussfrist zu entscheiden. Der ArbN war aufgrund einer tariflichen Ausschlussfrist (§ 37 TV-L) gehalten, den Anspruch innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich geltend zu machen, ansonsten verfiel dieser. Hierauf hatte der ArbN verzichtet und stattdessen noch vor Ablauf der sechs Monate sogleich geklagt. Die Klagschrift wurde dem ArbG aber erst nach Ablauf der sechs Monate zugestellt.

Ansprüche verjähren nicht, wenn sie vor Ablauf der Verjährung gerichtlich geltend gemacht werden. Wegen § 167 ZPO genügt dabei regelmäßig die Einreichung der Klageschrift. Wann diese der Gegenseite zugestellt wird, ist i.d.R. zweitrangig. Hatte also die Klagerhebung des ArbN auch die tarifliche Ausschlussfrist gewahrt? Das BAG hat dies verneint. § 167 ZPO sei, so das BAG, auf eine tarifliche Ausschlussfrist nicht anzuwenden. Da die Klagschrift an den ArbG erst nach Ablauf der sechs Monate zugestellt worden sei, stehe der Ablauf der Ausschlussfrist einer Geltendmachung nun entgegen. Für den ArbN besonders ärgerlich, da die schriftliche Geltendmachung ja ohne weiteres möglich war.

Pressemitteilung des BAG
 

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Freiburg unterstützen wir sie gerne!

RA Thomas Müller-Benz

Probezeit trotz Praktikum vor der Ausbildung? BAG 19.11.2015, 6 AZR 844/14

Das BAG hatte zu entscheiden, ob ein mehrmonatiges Praktikum vor Beginn einer Ausbildung der Vereinbarung einer dreimonatigen Probezeit entgegenstand. Der gekündigte Auszubildende argumentierte, man habe sich bereits im Praktikum kennen gelernt. Das dem Ausbildungsverhältnis unmittelbar vorausgegangene Praktikum sei daher auf die Probezeit anzurechnen, die Kündigung mithin „zu spät“ erfolgt.

Anders aber das BAG: Mit der gesetzlichen Differenzierung von Berufsausbildungsverhältnis und Praktikum sei eine Anrechnung von Zeiten eines Praktikums auf die Probezeit in einem späteren Berufsausbildungsverhältnis nicht vereinbar. Die Kündigung in der Probezeit sei daher rechtzeitig erfolgt.

Sofern die Parteien bei der Begründung des Berufsausbildungsverhältnisses den Umstand berücksichtigen wollten, dass sie sich bereits im Rahmen eines Praktikums kennengelernt haben, bliebe ihnen nur die Vereinbarung der Mindestprobezeit von einem Monat nach § 20 Satz 2 BBiG, so das BAG.

Sie sind Unternehmer in Freiburg, Offenburg oder Lörrach und haben Fragen zu Praktikum und Ausbildung? Setzen Sie sich mit uns in Verbindung.