Aktuelles
22. Januar 2016
Probezeit trotz Praktikum vor der Ausbildung? BAG 19.11.2015, 6 AZR 844/14
Das BAG hatte zu entscheiden, ob ein mehrmonatiges Praktikum vor Beginn einer Ausbildung der Vereinbarung einer dreimonatigen Probezeit entgegenstand. Der gekündigte Auszubildende argumentierte, man habe sich bereits im Praktikum kennen gelernt. Das dem Ausbildungsverhältnis unmittelbar vorausgegangene Praktikum sei daher auf die Probezeit anzurechnen, die Kündigung mithin „zu spät“ erfolgt.
Anders aber das BAG: Mit der gesetzlichen Differenzierung von Berufsausbildungsverhältnis und Praktikum sei eine Anrechnung von Zeiten eines Praktikums auf die Probezeit in einem späteren Berufsausbildungsverhältnis nicht vereinbar. Die Kündigung in der Probezeit sei daher rechtzeitig erfolgt.
Sofern die Parteien bei der Begründung des Berufsausbildungsverhältnisses den Umstand berücksichtigen wollten, dass sie sich bereits im Rahmen eines Praktikums kennengelernt haben, bliebe ihnen nur die Vereinbarung der Mindestprobezeit von einem Monat nach § 20 Satz 2 BBiG, so das BAG.
Sie sind Unternehmer in Freiburg, Offenburg oder Lörrach und haben Fragen zu Praktikum und Ausbildung? Setzen Sie sich mit uns in Verbindung.
21. Januar 2016
Wilhelm-Giesin-Stiftung spendet der Freiburger AIDS-Hilfe
Die Wilhelm-Giesin-Stiftung spendet der Freiburger AIDS-Hilfe 6.000,00 €. Das Vorstandsmitglied der Stiftung, Rechtsanwalt Dr. Werner Burkhardt, hat der Geschäftsführerin der Aids-Hilfe Freiburg, Frau Ulrike Hoffmeister, einen symbolischen Scheck überreicht. Lesen sie hierzu den Bericht in der Badischen Zeitung.
6. Oktober 2015
Verlängerung der Probezeit kontra Umgehung des Kündigungsschutzes
Bei neuen Arbeitsverhältnissen wird häufig eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart. In dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis i.d.R. mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Der allgemeine Kündigungsschutz greift bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ebenfalls erst nach Ablauf einer Wartezeit von sechs Monaten, § 1 Abs. 1 KSchG. Das LArbG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 06.05.2015, 4 Sa 94/14, über einen Fall entschieden, bei dem der Arbeitgeber kurz vor Ablauf der Probezeit/Wartezeit das Arbeitsverhältnis eines Mitarbeiters mit einer Frist von drei Monaten gekündigt hat, um ihm die Möglichkeit zur neuerlichen Bewährung einzuräumen. Der Kläger war der Auffassung, die Kündigung sei unwirksam, weil so die Erfüllung der Wartezeit treuwidrig vereitelt werde.
Dem ist das Arbeitsgericht nicht gefolgt. Eine treuwidrige Ausübung des Kündigungsrechts sei nur anzunehmen, wenn „der Arbeitgeber die Kündigung mit einer sehr langen Kündigungsfrist ausspricht, also nicht zum erstmöglichen Termin nach der Wartezeit kündigt, sondern zu einem wesentlich späteren Termin [jew.m.w.N.].“ Den Umständen könne dies aber nur dann entnommen werden, wenn keine alsbaldige Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern eine befristete Fortsetzung beabsichtigt sein. Wenn der Arbeitgeber durch die verlängerte Kündigungsfrist dem Mitarbeiter eine weitere Bewährungschance einräumen wolle, könne dies nicht angenommen werden.
Beabsichtigen Sie die „Verlängerung“ einer Probezeit? Setzen Sie sich mit uns in Verbindung!
6. Oktober 2015
Zugewinnausgleich: BGH erklärt, wie man auf eine „Spontanverarmung“ nach Trennung reagiert
Im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens kann beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft der Zugewinnausgleich verlangt werden, wenn ein Ehegatte in der Ehe weniger Vermögen erwirtschaftet hat als der andere. Zugewinn ist, vereinfacht gesagt, die Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen. Jeder Ehegatte hat nach dem Gesetz auf Verlangen des anderen drei Vermögensbilanzen zu erstellen, erstens über sein Anfangsvermögen, zweitens sein Trennungsvermögen und drittens über das Endvermögen. Geschuldet ist jeweils eine übersichtliche Darstellung der Vermögenspositionen, geordnet nach Aktiva und Passiva, unter Angabe der wertbildenden Faktoren und mit Nachweisen.
Wie zu reagieren ist, wenn es zwischen Trennungs- und Endvermögen zu einem auffälligen Vermögensschwund i.S. einer „Spontanverarmung“ gekommen ist, hat nun der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 12.11.2014 – XII ZB 469/13 ausgeführt. Es reicht zunächst aus darzulegen, dass der Vermögensschwund zwischen Trennung und Zustellung des Ehescheidungsantrags im Rahmen einer ordnungsgemäßen Lebensführung nicht eingetreten wäre. Die erforderliche Benachteiligungsabsicht kann insbesondere aus der Höhe des Fehlbetrags folgen. Durch diesen Vortrag wird die rechtliche Vermutung begründet, dass Vermögenswerte illoyal verschleiert oder verschwendet wurden. Um diese Vermutung zu entkräften, muss der andere Ehegatte detailliert darlegen und beweisen, dass die Vermögenseinbuße eben nicht illegitim ist, beispielsweise durch trennungsbedingten Mehraufwand. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, wird der Vermögensschwund dem Endvermögen wieder hinzu gerechnet. Der Betreffende muss sich dann so behandeln lassen, als sei das Vermögen noch bei Ihm vorhanden.
Gerne unterstützen wir Sie als Fachanwaltskanzlei für Familienrecht in Freiburg bei der Wahrung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche!
25. Februar 2015
Befristete Anstellung bei demselben Arbeitgeber nach Erreichen der Altersrente
Arbeitsverträge werden meist auf den Zeitpunkt des Erreichens des Rentenalters befristet. Sie enden dann bei Erreichen des Rentenalters automatisch. Dies bleibt weiterhin möglich.
Das BAG hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, bei dem der Mitarbeiter nach Erreichen der Altersrente und dem damit verbundenem Ausscheiden erneut befristet angestellt wurde. Da wegen der Vorbeschäftigung nicht ohne Sachgrund befristet werden konnte, war die Frage zu entscheiden, ob der Arbeitgeber allein das Erreichen des Rentenalters auch zur Rechtfertigung der neuen Befristung heranziehen konnte. Die Vorinstanzen hatten es so gesehen und eine Klage des Arbeitnehmers abgewiesen. Das BAG hat es nun verneint. In der bisher veröffentlichten Pressemitteilung (Az.: 7 AZR 17/13) heißt es hierzu: „Der Bezug von gesetzlicher Altersrente allein rechtfertigt die Befristung des Arbeitsverhältnisses aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG) nicht. Erforderlich ist in diesem Fall vielmehr zusätzlich, dass die Befristung einer konkreten Nachwuchsplanung der Beklagten diente.“ Die Sache wurde an das LArbG zurückverwiesen, um festzustellen, ob tatsächlich ein weiterer Grund (hier: Nachwuchsplanung) vorlag.
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