22. August 2016

Zu den Voraussetzungen einer wirksamen Patientenverfügung: BGH Beschluss vom 06.07.2016 – XII ZB 61/16 –

Die schriftliche Äußerung, „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, enthält für sich genommen nicht die für eine bindende Patientenverfügung notwendige konkrete Behandlungsentscheidung des Betroffenen.

Eine Patientin, die im Frühjahr 2013 ihre Fähigkeit zur verbalen Kommunikation mit der Umwelt verlor wurde bereits seit über einem Jahr mittels PEG-Sonde künstlich ernährt. Sie hatte zuvor obige Verfügung („keine lebenserhaltenden Maßnahmen“) getroffen. Zwei ihrer Töchter befürworteten den Abbruch der künstlichen Ernährung, die dritte, über eine Vorsorgevollmacht verfügende, lehnte diesen ab. Die zwei Töchter wollten nun einen Kontrollbetreuer bestellen lassen, da die dritte Tochter nach Ihrer Auffassung nicht den Willen der Mutter berücksichtige. Der BGH sah es anders. Da mangels wirksamer Patientenverfügung nach Auffassung des Gerichts nicht feststand, dass die dritte Tochter gegen den Willen der Patientin handelte, verneinte es das Vorliegen der Voraussetzungen zur Bestellung eines Kontrollbetreuers.

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass die Fertigung einer Patientenverfügung sorgfältiger, insbesondere auch rechtlicher Vorbereitung und Beratung bedarf. Sprechen Sie uns gerne an.