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Bearbeitungsgebühren in Verbraucherkreditverträgen > Es eilt!

Der BGH hatte bereits mit zwei Urteilen vom 13.05.2014 (Az: XI ZR 405/12; XI ZR 170/13) bestätigt, dass die von Banken im Rahmen von Verbraucherkrediten verlangten Bearbeitungsgebühren regelmäßig zu Unrecht erhoben wurden. Die Bank, so der BGH, habe ihr Geld über Zinsen, nicht aber über weitere Gebühren zu verdienen.

Unklar war bisher, wie weit zurückreichend Kunden die von ihnen bezahlten Bearbeitungsgebühren zurückfordern konnten, ohne fürchten zu müssen, die Bank berufe sich erfolgreich auf eine Verjährung. Dies wurde nun mit den zwei neueren Entscheidungen des BGH vom 28.10.2014, (Az.: XI ZR 348/13; XI ZR 17/14) zu Gunsten der Verbraucher entschieden. Bearbeitungsgebühren, die vor dem 31.12.2011 bezahlt wurden können ggf. noch, aber eben nur noch, bis zum Jahresende 2014 mit verjährungsunterbrechenden Maßnahmen geltend gemacht werden. Wegen einer weiteren 10-jährigen Verjährungsfrist sind die vor dem 30.11.2004 bezahlten Kreditgebühren sogar schon bis zum 30.11.2014 geltend zu machen. Alle Gebühren, die  – Stand heute – vor dem 29.10.2004 bezahlt wurden können wegen der zu erwartenden Einrede der Verjährung hingegen nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden.

Sofern sie zu Unrecht bezahlte Kreditgebühren von Ihrer Bank zurückfordern wollen, unterstützen wir Sie gerne dabei. Setzen Sie sich mit uns in Verbindung.

Geändertes Widerrufsrecht zum 13.06.2014

Im stetig wachsenden Markt des Internet-Versandhandels gibt es ab dem 13.06.2014 Neuregelungen bezüglich des Widerrufsrechts im Fernabsatz. U.a. wurde neu geregelt:

Die Frist für den Widerruf beträgt nun einheitlich 14 Tage, unabhängig von der Frage wann über das Widerrufsrecht belehrt worden ist.

Ein Widerruf durch bloße Rücksendung der Ware ist nicht mehr möglich. Es bedarf vielmehr einer ausdrücklichen Erklärung. Den Zugang seiner Widerrufserklärung an den Versender hat der Empfänger zu beweisen.

Die Kosten für die Rücksendung trägt künftig der Empfänger, unabhängig davon, ob der Warenwert über oder unter 40,00 EUR liegt.

Daneben gibt es neue Ausschlussgründe (Hygieneartikel etc.) und weitere Änderungen.

Inwieweit einzelne Internethändler die möglichen, aber nicht zwingenden Neuregelungen durch Übernahme in ihre AGB umsetzen, bleibt abzuwarten und im Einzelfall zu prüfen. Bei Fragen kontaktieren Sie einen Rechtsanwalt für Internetrecht und Onlinerecht in Freiburg

Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung

Wir nehmen Abschied!