6. Oktober 2015

Zugewinnausgleich: BGH erklärt, wie man auf eine „Spontanverarmung“ nach Trennung reagiert

Im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens kann beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft der Zugewinnausgleich verlangt werden, wenn ein Ehegatte in der Ehe weniger Vermögen erwirtschaftet hat als der andere. Zugewinn ist, vereinfacht gesagt, die Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen. Jeder Ehegatte hat nach dem Gesetz auf Verlangen des anderen drei Vermögensbilanzen zu erstellen, erstens über sein Anfangsvermögen, zweitens sein Trennungsvermögen und drittens über das Endvermögen. Geschuldet ist jeweils eine übersichtliche Darstellung der Vermögenspositionen, geordnet nach Aktiva und Passiva, unter Angabe der wertbildenden Faktoren und mit Nachweisen.
Wie zu reagieren ist, wenn es zwischen Trennungs- und Endvermögen zu einem auffälligen Vermögensschwund i.S. einer „Spontanverarmung“ gekommen ist, hat nun der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 12.11.2014 – XII ZB 469/13 ausgeführt. Es reicht zunächst aus darzulegen, dass der Vermögensschwund zwischen Trennung und Zustellung des Ehescheidungsantrags im Rahmen einer ordnungsgemäßen Lebensführung nicht eingetreten wäre. Die erforderliche Benachteiligungsabsicht kann insbesondere aus der Höhe des Fehlbetrags folgen. Durch diesen Vortrag wird die rechtliche Vermutung begründet, dass Vermögenswerte illoyal verschleiert oder verschwendet wurden. Um diese Vermutung zu entkräften, muss der andere Ehegatte detailliert darlegen und beweisen, dass die Vermögenseinbuße eben nicht illegitim ist, beispielsweise durch trennungsbedingten Mehraufwand. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, wird der Vermögensschwund dem Endvermögen wieder hinzu gerechnet. Der Betreffende muss sich dann so behandeln lassen, als sei das Vermögen noch bei Ihm vorhanden.

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