19. April 2017

Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 06.04.2017 (AZ: 3 C 24/15) – Trunkenheitsfahrt

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Urteil vom 06.04.2017 (AZ: 3 C 24/15) eine praxisrelevante Entscheidung getroffen:

Nach einer Trunkenheitsfahrt wird in einem Strafverfahren in der Regel die Fahrerlaubnis entzogen. Bei mehr als 1,6 Promille müssen die Betroffenen ausnahmslos eine erfolgreiche MPU (medizinisch psychologische Untersuchung) vorlegen, um die Fahrerlaubnis wieder zu erhalten.

Wie ist es aber bei Werten unter 1,6 Promille? In Baden-Württemberg wurde in den letzten Jahren auch bei Werten unter 1,6 Promille die Vorlage einer MPU verlangt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr entschieden, dass nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt von weniger als 1,6 Promille die Behörde ihre Neuerteilung nicht allein wegen dieser Trunkenheitsfahrt von der Beibringung einer MPU abhängig machen darf. Die Vorlage einer MPU darf bei Promillewerten unter 1,6 somit nur verlangt werden, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme von künftigem Alkoholmissbrauch begründen.

Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Freiburg unterstütze ich Sie gerne in Fragen des Fahrerlaubnisentzugs,

RA Dr. Gernot Müller-Dalhoff, Fachanwalt für Verkehrsrecht