13. August 2018

Kindesunterhalt: Unterhaltsvorschuss zum 01.07.2017 neu geregelt

Wenn der Unterhaltspflichtige für sein beim anderen Elternteil lebendes Kind ( oder Kinder) unregelmäßig, gar nicht oder nicht ausreichend Kindesunterhalt zahlt, kann der betreuende Elternteil Unterhaltsvorschuss beantragen bei der für ihn zuständigen Unterhaltsvorschusskasse. Der Staat tritt dann in Vorleistung und zahlt den Kindesunterhalt direkt an den betreuenden Elternteil. Bis zum 1.7.2017 konnte Unterhaltsvorschuss allerdings nur für maximal 72 Monate gewährt werden und nur bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes.
Seit dem 1.7.2017 wird Unterhaltsvorschuss für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres nicht mehr nur für maximal 72 Monate gezahlt. Diese Aufhebung der Begrenzung ist zu begrüßen. Aber es gibt auch eine weitere Neuerung: Nunmehr kann auch für Kinder zwischen 12 und 18 Jahren unter bestimmten Voraussetzungen staatlicher Unterhaltsvorschuss bekommen werden.

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Rechtsanwalt Dr. Patrick Schuler, Fachanwalt für Familienrecht