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Weiterhin umstritten: Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

Die Abzugsfähigkeit von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen beschäftigt seit geraumer Zeit die Finanzgerichte. Der Gesetzgeber versuchte durch Anfügung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG klarzustellen, wann Prozesskosten abzugsfähig sind und wann nicht. Demnach sind Prozesskosten vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Aufgrund der unterschiedlichen Auslegung der Begriffe „Existenzgrundlage“ und „lebensnotwendiger Bedürfnisse“ besteht aber weiterhin Unklarheit.

Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 13.03.2018 ausgeführt, dass der Begriff der Existenzgrundlage auch im immateriellen Sinne zu verstehen sei und daher die Zivilprozesskosten nach einer Kindesentführung als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Ähnlich entschied FG München mit Urteil vom 7.5.2018 und erkannte Prozesskosten für den Umgangsrechtsstreit als außergewöhnliche Belastungen an. Demgegenüber hat das FG Münster mit Urteil vom 12.02.2019 entschieden, dass Anwaltskosten, die im Zusammenhang mit dem Umgangsrecht eines Kindes entstehen, nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind.

Derzeit sind mehrere Revisionen diesbezüglich anhängig. Gerne beraten wir Sie hierzu.  

Christian Unkelbach, Rechtsanwalt und Steuerberater in Freiburg

Kindesunterhalt: Hortkosten

Hortkosten eines minderjährigen Kindes sind kein Mehrbedarf des Kindes, sondern berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils, wenn das Kind in den Hort allein wegen der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils geht. Etwas anderes kann gelten, wenn der Hort aus pädagogischen Gründen für das Kind erforderlich ist aufgrund Kind spezifischer Gründe, oder, weil die Erziehungsfähigkeit des betreuenden Elternteils eingeschränkt ist. Dies hat das Familiengericht Pforzheim in Anlehnung an die Entscheidung des BGH (NJW 2017, 1676) klargestellt. Die Unterscheidung ist wichtig für die Unterhaltsberechnung. Kosten für unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf sind nämlich zwischen den Eltern nach den Einkommensverhältnissen zu verteilen und setzen insoweit bei beiden Leistungsfähigkeit voraus. Berufsbedingte Aufwendungen sind hingegen vom Einkommen des betreuenden Elternteils abzuziehen. Konsequenzen ergeben sich vor allem, wenn der betreuende Elternteil keinen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil hat, wenn er nicht erwerbstätig ist oder ein Einkommen unter der Grenze zur Leistungsfähigkeit erzielt.

Gerne beraten wir Sie zu Details. !

Rechtsanwalt Dr. Patrick Schuler, Fachanwalt für Familienrecht

RA Christian Unkelbach zugleich als Steuerberater zugelassen

Unserem Selbstverständnis zur regelmäßigen Fortbildung, Spezialisierung und dem Erwerb von zusätzlichen beruflichen Qualifikationen entsprechend freuen wir uns einen weiteren Nachweis hierfür bekannt geben zu dürfen.

Unser neuer Kollege, Rechtsanwalt Christian Unkelbach, hat seine besonderen Kenntnisse im Steuerrecht durch Ablegung des Steuerberaterexamens nachgewiesen und ist ab sofort berechtigt, zusätzlich den Titel „Steuerberater“ zu führen. Damit gewinnt die Sozietät weiter an Kompetenz im Bereich des Steuerrechts.

Prüfungsgebiete der Steuerberaterprüfung sind gemäß § 37 Steuerberatungsgesetz:


1. Steuerliches Verfahrensrecht, Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht,

2. Steuern vom Einkommen und Ertrag,

3. Bewertungsrecht, Erbschaftsteuer und Grundsteuer,

4. Verbrauch- und Verkehrsteuern, Grundzüge des Zollrechts,

5. Handelsrecht sowie Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, des Gesellschaftsrechts, des Insolvenzrechts und des Rechts der Europäischen Union,

6. Betriebswirtschaft und Rechnungswesen,

7. Volkswirtschaft,

8. Berufsrecht.

Den Nachweis in Form der Bestellungsurkunde der Steuerberaterkammer Südbaden finden Sie hier.

Fahrradunfall: Regulierung bei wirtschaftlichem Totalschaden

Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeuges, so liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Erstattungsfähig ist dann lediglich der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich des Restwertes.

Für Kraftfahrzeuge hat die Rechtsprechung aber eine Sonderregelung getroffen, die sogenannte „130 %-Regelung“: Wenn der Fahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigt und die Reparatur tatsächlich und fachgerecht durchgeführt wird, sind die hierfür angefallenen Reparaturkosten vom Unfallverursacher zu übernehmen.

Das OLG München hat nunmehr in einem Urteil vom 16.11.2018 (Aktenzeichen: 10 U 1885/18) bestätigt, dass diese für Kraftfahrzeuge entwickelten Grundsätze auch für Fahrräder gelten.

Fahrräder haben in den letzten Jahren eine stetige technische Weiterentwicklung vollzogen, die Kaufpreise der Fahrräder (insbesondere Rennräder, E-Bikes) sind stark angestiegen. Nach Auffassung des OLG München gibt es deshalb keinen Grund, bei Fahrrädern andere Grundsätze als bei Kraftfahrzeugen anzuwenden.

Rechtsanwalt Dr. Gernot Müller-Dalhoff, Fachanwalt für Verkehrsrecht

Das Patchwork-Testament

Fall:

Der Erblasser hat folgendes Testament errichtet:

„Ich verfüge hiermit, dass im Fall meines Todes meine Lebensgefährtin L mein gesamtes Vermögen erbt. L soll das Vermögen für meine Kinder K1, K2 (aus erster Ehe) und K3 (aus der Verbindung mit L) verwalten. L erhält mit diesem Schreiben Vollmacht über alle Konten meiner Firmen und alle Privatkonten.

Ort, Datum, Unterschrift“

Zunächst hat L beantragt, ihr einen Erbschein als unbeschränkte Alleinerbin auszustellen. Das Testament sei so auszulegen, dass sie freien Zugriff auf alle Nachlasswerte haben sollte, die Verwaltung des Vermögens für die Kinder habe lediglich den diesen zustehenden Pflichtteil betreffen sollen.

Das Nachlassgericht hat diesen Erbscheinantrag zurückgewiesen.

Daraufhin beantragte die Lebensgefährtin L die Erteilung eines Erbscheins, der sie als befreite Vorerbin und die Kinder K1 bis K3 als Nacherben ausweist.

Auch diesen Antrag hat das Nachlassgericht und in der Beschwerdeinstanz das Oberlandesgericht München (Beschluss vom 13.11.2018, Aktenzeichen 31 Wx 182/17) zurückgewiesen. Nach Auffassung der Gerichte ist die Lebensgefährtin L lediglich nicht befreite Vorerbin geworden. Weder die Formulierung, dass L das gesamte Vermögen erben sollte noch die Vollmacht für alle Konten der Firmen und der Privatkonten waren ausschlaggebend, um eine befreite Vorerbschaft anzunehmen.

Resümee:

Ob der Erblasser sein Testament tatsächlich so verstanden haben wollte, wie es die Gerichte ausgelegt haben, bleibt offen. Möglicherweise wollte er seiner Lebensgefährtin doch eine andere Rechtsposition zukommen lassen als die einer nicht befreiten Vorerbin, die den Nachlass, insbesondere Immobilien, für die Kinder zu verwalten hatte.

Quintessenz:

Bevor ein Testament verfasst wird, das möglicherweise anders verstanden wird als man es verstanden haben will, sollte man sich professionellen Rechtsrat eines Rechtsanwalts oder eines Notars einholen.

Rechtsanwalt Andreas Schnitzler, Fachanwalt für Steuerrecht