20. März 2019

Fahrradunfall: Regulierung bei wirtschaftlichem Totalschaden

Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeuges, so liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Erstattungsfähig ist dann lediglich der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich des Restwertes.

Für Kraftfahrzeuge hat die Rechtsprechung aber eine Sonderregelung getroffen, die sogenannte „130 %-Regelung“: Wenn der Fahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigt und die Reparatur tatsächlich und fachgerecht durchgeführt wird, sind die hierfür angefallenen Reparaturkosten vom Unfallverursacher zu übernehmen.

Das OLG München hat nunmehr in einem Urteil vom 16.11.2018 (Aktenzeichen: 10 U 1885/18) bestätigt, dass diese für Kraftfahrzeuge entwickelten Grundsätze auch für Fahrräder gelten.

Fahrräder haben in den letzten Jahren eine stetige technische Weiterentwicklung vollzogen, die Kaufpreise der Fahrräder (insbesondere Rennräder, E-Bikes) sind stark angestiegen. Nach Auffassung des OLG München gibt es deshalb keinen Grund, bei Fahrrädern andere Grundsätze als bei Kraftfahrzeugen anzuwenden.

Rechtsanwalt Dr. Gernot Müller-Dalhoff, Fachanwalt für Verkehrsrecht