29. Mai 2019

Weiterhin umstritten: Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

Die Abzugsfähigkeit von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen beschäftigt seit geraumer Zeit die Finanzgerichte. Der Gesetzgeber versuchte durch Anfügung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG klarzustellen, wann Prozesskosten abzugsfähig sind und wann nicht. Demnach sind Prozesskosten vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Aufgrund der unterschiedlichen Auslegung der Begriffe „Existenzgrundlage“ und „lebensnotwendiger Bedürfnisse“ besteht aber weiterhin Unklarheit.

Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 13.03.2018 ausgeführt, dass der Begriff der Existenzgrundlage auch im immateriellen Sinne zu verstehen sei und daher die Zivilprozesskosten nach einer Kindesentführung als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Ähnlich entschied FG München mit Urteil vom 7.5.2018 und erkannte Prozesskosten für den Umgangsrechtsstreit als außergewöhnliche Belastungen an. Demgegenüber hat das FG Münster mit Urteil vom 12.02.2019 entschieden, dass Anwaltskosten, die im Zusammenhang mit dem Umgangsrecht eines Kindes entstehen, nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind.

Derzeit sind mehrere Revisionen diesbezüglich anhängig. Gerne beraten wir Sie hierzu.  

Christian Unkelbach, Rechtsanwalt und Steuerberater in Freiburg