18. Juni 2019

Kürzung des Urlaubsanspruchs für die Dauer der Elternzeit

Nach § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit, den Urlaubsanspruch für jeden vollen Monat der Elternzeit um je 1/12 zu kürzen. Das Bundesarbeitsgericht hatte sich anlässlich einer Klage auf Auszahlung von Resturlaub mit der Frage zu befassen, wie der Arbeitgeber von dieser Kürzungsmöglichkeit rechtswirksam Gebrauch machen kann. Demnach ist es erforderlich und hinreichend, eine einseitige, rechtsgeschäftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer abzugeben, die erkennen lässt, dass der Arbeitgeber von seiner Kürzungsmöglichkeit nach § 17 BEEG Gebrauch machen will; Pressemitteilung des BAG Nr. 16/19. Ein solches kurzes Schreiben ist also vergleichsweise simpel und spart Geld. Und als Arbeitnehmer haben sie gute Aussichten, Urlaubsansprüche für die Elternzeit geltend zu machen, sollte es an einer solchen Erklährung fehlen.

Anwalt Müller-Benz, hilft ihnen als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Freiburg auch bei Fragen nach Urlaub und Elternzeit weiter.