22. August 2019

Ein halbes Berufsleben – Erneute sachgrundlose Befristung, BAG 21.08.2019 – 7 AZR 452/17

Es mutet schon etwas merkwürdig an, wenn wohl erst nach einem halben Berufsleben (rund 20 Jahren) eine erneute sachgrundlose Befristung bei demselben Arbeitgeber möglich sein soll. So aber nun das BAG.

Die Ausgangslage: Ohne Sachgrund können Arbeitsverhältnisse nur bis zu einer Gesamtdauer von max. 2 Jahren befristet werden. Um sog. Kettenbefristungen zu verhindern soll nach bereits vorangegangenen Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber einer sachgrundlosen Befristung nicht mehr möglich sein. Aber ab welchem Zeitraum ist von einer solchen Vorbeschäftigung auszugehen? Bis wann besteht also noch die Gefahr einer sachgrundlosen Kettenbefristung? Konkret geklagte hatte eine Frau gegen eine zweijährige Befristung, weil sie vor 22 Jahren bereits einmal bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war. War das eine die sachgrundlose Befristung hindernde Vorbeschäftigung?

22 Jahre seien, so die Richter des 7. Senats des BAG, jedenfalls zu lange her (BAG 21.08.2019 – 7 AZR 452/17). Die Grenze könnte zukünftig möglicher Weise bei 20 Jahren und damit bei einem halben Berufsleben liegen.  Es lohnt also ein Blick in die Personalunterlagen oder alten Arbeitsverträge. Gab es früher einmal eine Vorbeschäftigung?

Anwalt Müller-Benz, hilft ihnen als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Freiburg auch bei Fragen nach sachgrundloser Befristung weiter.