12. August 2019

Einwilligungserklärung unmittelbar nach der Aufklärung kann die Entscheidungsfreiheit des Patienten unzulässig verkürzen

Ist ein operativer Eingriff zwar dringlich veranlasst, muss aber nicht sofort erfolgen (hier: operative Versorgung einer Oberschenkelhalsfraktur nach einem Sturz zu Hause), muss dem Patienten zwischen Aufklärung und Einwilligung eine den Umständen nach angemessene Bedenkzeit gelassen werden.

Als Faustregel gilt seit langem, dass eine Aufklärung bei einem stationär aufgenommenen Patienten mindestens einen Tag vor dem Eingriff erfolgen muss. Von dieser starren Regel gibt es bei medizinisch dringenden Eingriffen natürlich Ausnahmen. Ist der Eingriff jedoch zwar dringlich veranlasst, muss aber nicht sofort erfolgen, genügt eine nur 12-stündige Bedenkzeit zwischen Aufklärung und Operation nicht. Damit wird das Selbstbestimmungsrecht des Patienten unzulässig eingeschränkt.

In dieser Entscheidung des OLG Köln (Urteil vom 16.01.2019 5 U 29/17) wird auch die Krankenhauspraxis kritisch betrachtet, wenn unmittelbar nach der Aufklärung der Patient mit seiner Unterschrift die Einwilligung zur Operation erklärt (meist auf dem gleichen Blatt). In diesem Fall sieht das OLG Köln die Behandlungsseite als verpflichtet an, dass sich der Operateur unmittelbar vor der Operation nochmals beim Patienten erkundigt, ob tatsächlich operiert werden soll. Ob diese Anforderungen im allgemeinen Krankenhausbetrieb immer beachtet werden können, dürfte mit einem Fragezeichen zu versehenen sein.

– Dr. Burkhardt –
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Medizinrecht