30. September 2019

Keine Hemmung des Ablaufs einer Ausschlussfrist durch Verhandeln über den Anspruch

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis unterliegen zwar der Verjährung. Weit praxisrelevanter ist aber oft die Frage, ob Ansprüche nicht wegen einer im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag vereinbarten Ausschlussfrist verfallen sind. Eine solche Ausschlussfrist ist oft zweistufig und deutlich kürzer als die Verjährung. Innerhalb von drei Monaten ist ein Anspruch schriftlich geltend zu machen (1. Stufe) und innerhalb einer weiteren Frist ggf. beim Arbeitsgericht einzuklagen (2. Stufe).

Das BAG hatte sich nun mit der Frage zu befassen, ob die aus dem Verjährungsrecht bekannte Hemmung des Laufs der Verjährung durch Aufnahme von Verhandlungen (§ 203 BGB) auch auf eine vertragliche Ausschlussfrist anzuwenden ist. Kann also der ArbN auch über den Ablauf der Ausschlussfrist hinaus mit seinem ArbG weiter verhandeln oder ist er gezwungen, parallel zur Verhandlung den Anspruch schriftlich geltend zu machen, bzw. zu klagen?  Das BAG (Urteil vom 17.04.2019, 5 AZR 331/18) hat unter Verweis auf die Unterschiede der Rechtsinstitute von Verjährung und Ausschlussfrist eine entsprechende Anwendung des § 203 BGB abgelehnt. Der Kläger hatte es versäumt, die mündlich mehrfach erörterten Prämienansprüche schriftlich geltend zu machen und ging im Ergebnis leere aus.

Anwalt Müller-Benz, hilft ihnen als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Freiburg auch bei Fragen rund um arbeits- oder tarifvertragliche Ausschlussfristen.