29. Oktober 2019

Erheblicher Verkehrsverstoß: Absehen vom Fahrverbot nur in Ausnahmefällen möglich

Bei erheblichen Verkehrsverstößen, beispielweise bei Geschwindigkeitsüberschreitungen, droht oftmals ein Fahrverbot. Ein Absehen vom Fahrverbot kommt nur in begründeten Ausnahmefällen in Betracht, beispielsweise wenn der Betroffene geltend macht, dass das Fahrverbot seine wirtschaftliche Existenz gefährdet, da der Arbeitgeber ihm kündigen wird.

Die bloße Behauptung einer Existenzgefährdung ist aber bei Weitem nicht ausreichend. Es muss dargelegt werden, welche betriebliche Tätigkeit der Betroffene ausübt, ob noch Urlaubsansprüche bestehen und ob der Betroffene für die Dauer des Fahrverbots im Betrieb eine andere Tätigkeit ausüben kann.

Das Kammergericht Berlin hat diesbezüglich in einer Entscheidung vom 05.02.2019 klargestellt, dass die Androhung einer offensichtlich rechtswidrigen Kündigung durch den Arbeitgeber kein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigt. Die Gerichte sind deshalb gehalten, jede vom Betroffenen vorgelegte Kündigungsandrohung des Arbeitgebers dahingehend zu überprüfen, ob sie rechtlichen Bestand hätte.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Voraussetzungen für ein Absehen vom Fahrverbot nochmals gestiegen sind.

Rechtsanwalt Dr. Gernot Müller-Dalhoff, Fachanwalt für Verkehrsrecht