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Umdeutung einer unwirksamen Betriebsvereinbarung nur in Ausnahmefällen

Nicht selten gelangen in Betriebsvereinbarungen Regelungstatbestände, die häufig in Tarifverträgen zu finden sind. Das BAG hatte sich nun erneut mit einem Fall zu befassen, bei dem die Parteien der Betriebsvereinbarung die Entgelthöhe zum Gegenstand ihrer Regelung erkoren hatten. Solche Regelungen sind wegen des Vorrangs der tarifvertraglichen Regelung (typischerweise Tarifentgelt) nach § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG unwirksam.

Das BAG hat nun in einem Urteil (Urteil vom 23.1.2018, 1 AZR 65/17) bestätigt, dass die Umdeutung einer unwirksamen Betriebsvereinbarung in eine Gesamtzusage nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt. Es müsse sich abseits von der Betriebsvereinbarung aus den Umständen entnehmen lassen, dass der Arbeitgeber sich unabhängig von der Betriebsvereinbarung rechtlich binden wollte, was das BAG für den konkreten Fall verneinte. Die Arbeitnehmer konnten sich daher weder auf die Betriebsvereinbarung, noch auf eine Gesamtzusage berufen.

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Freiburg stehe ich ihnen gerne beratend zur Seite.

Müller-Benz, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

EINSATZ VON ALTERNATIVMEDIZIN

Eine Patientin macht gegen einen Zahnarzt Schadenersatzansprüche aus einer fehlerhaften zahnärztlichen Behandlung geltend. Wegen einer von dem Zahnarzt so bezeichneten „Herd- und Störfeldtestung“ mit „mehrfachem Zahnherdgeschehen mit Abwanderung von Eiweißverfallsgiften in den rechten Schläfen- und Hinterkopfbereich und bis in den Unterleib“ empfahl der Zahnarzt die operative Entfernung sämtlicher Backenzähne und die „gründliche Ausfräsung des gesamten Kieferknochens“. Die Patientin unterzog sich der empfohlenen Behandlung und nahm daraufhin den Zahnarzt wegen Pflichtverletzung aus dem abgeschlossenen Behandlungsvertrag auf Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch.

 

Der Bundesgerichtshof hat am 30.05.2017 zum Einsatz von Alternativmedizin entschieden:

 

  1. Die Entscheidung des Arztes für die Wahl einer nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode (hier: ganzheitliche Zahnmedizin) setzt eine sorgfältige und gewissenhafte medizinische Abwägung von Vor- und Nachteilen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und des Wohls des konkreten Patienten voraus.
  2. Bei dieser Abwägung dürften auch die Untersuchungs- und Behandlungsmöglichkeiten der Schulmedizin nicht aus dem Blick verloren werden.
  3. Je schwerer und radikaler der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Patienten ist, desto höher sind die Anforderungen an die medizinische Vertretbarkeit der gewählten Behandlungsmethode.

BGH, Urteil vom 30.05.2017 – VI ZR 203/16

Rechtsanwalt Dr. Werner Burkhardt, Fachanwalt für Medizinrecht

RA Lutz Weiser, Fachanwalt für Medizinrecht

Unserem Selbstverständnis zur regelmäßigen Fortbildung, Spezialisierung und dem Erwerb von Fachanwaltschaften entsprechend freuen wir uns einen weiteren Nachweis hierfür bekannt geben zu dürfen. Unser geschätzter Kollege, Rechtsanwalt Lutz Weiser, hat seine besonderen theoretischen Kenntnisse und vertiefte praktische Erfahrung nachgewiesen und ist ab sofort berechtigt, den Titel „Fachanwalt für Medizinrecht“ zu führten. Den Nachweis finden Sie hier

Erhöhte Reinigungskosten wegen Laubbefall vom Nachbarn zu erstatten

Hohe Bäume führen oft wegen des starken Laubbefalls und der Verschattung zu großem Ärgernis – insbesondere, wenn es sich um Bäume auf dem Nachbargrundstück handelt.

Hohe Bäume müssen einen bestimmten Abstand zum Nachbargrundstück aufweisen. Die Beseitigung der rechtswidrig zu nahe an der Grenze gepflanzten Bäume kann jedoch nach 5 Jahren verfristet oder verjährt sein. Die Beseitigung kann nicht mehr verlangt werden.

Kommt es aber zu wesentlichen Beeinträchtigungen durch die Bäume, kann der beeinträchtigte Grundstücksnachbar vom Baumeigentümer Ersatz für die zusätzlichen Reinigungskosten verlangen.Die Beeinträchtigungen müssen aber das „zumutbare Maß“ übersteigen. Es muss z.B. nachgewiesen werden, dass durch das abfallende Laub Dachrinnen und Abflüsse des Hauses häufiger als sonst nötig gereinigt werden müssen. Diese zusätzlichen Kosten können sodann geltend gemacht werden.

Kosten, die für die Verschattung durch Bäume entstehen (Beseitigung von Dachvermoosung, Kosten für Obst, was gekauft werden muss, weil es wegen des Schattens nicht gedeiht) können dagegen nicht verlangt werden.

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.10.2017 Az V ZR 8/17).

Rechtsanwältin Claudia Bronner, Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht 

Zur Übernahme der Kosten eines selbstständigen Beweisverfahrens in Arzthaftungssachen durch den Rechtschutzversicherer

In Arzthaftungsangelegenheiten ist regelmäßig ein medizinisches Gutachten erforderlich, um beurteilen zu können, ob dem Arzt ein Behandlungsfehler unterlaufen ist.

Ein solches Gutachten kann beispielsweise im Rahmen eines sogenannten selbständigen Beweisverfahrens durch ein Gericht eingeholt werden. Die damit verbundenen Kosten haben Rechtschutzversicherer nach einer aktuellen Entscheidung des OLG München (Urteil vom 30.06.2017 – 25 U 4236/16) selbst dann zu übernehmen, wenn der Arzt zuvor zu erkennen gegeben hat, auch bei Bestätigung eines Behandlungsfehlers hierfür nicht einstehen zu wollen. Es genüge bereits die Möglichkeit, dass der Patient aufgrund der Ergebnisse des Gutachtens von einer weiteren Verfolgung etwaiger Ansprüche absieht.

Die Entscheidung stärkt die Position geschädigter Patienten, weil die gutachterliche Prüfung häufig erhebliche Kosten verursacht, vor denen Betroffene nicht selten zurückschrecken.

Rechtsanwalt Lutz Weiser, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht