Aktuelles

Urlaub und Krankheit – 15 Monate und Vorlage an den EUGH

Der gesetzliche Urlaubsanspruch, der wegen Krankheit des Mitarbeiters nicht genommen werden kann, geht nicht am 31.03. des Folgejahres, sondern erst 15. Monate nach dem Urlaubsjahr wieder unter. Auslöser für diese Rechtsfolge ist die Resprechung des EUGH – soweit so bekannt.

Nun hat der Neunte Senat des BAG dem EUGH die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob dies auch dann gilt, wenn der Arbeitnehmer in dem Urlaubsjahr vor seiner Erkrankung den Urlaub nur deshalb nicht nehmen konnte, weil der Arbeitgeber seine Obliegenheit zur Gewährung des Urlaubs verletzt hatte.

Führt also die Verletzung einer Hinweis- oder Mitwirkungsverpflichtung des Arbeitgebers dazu, dass selbst nach 15. Monaten der gesetzliche Urlaubsanspruch noch nicht verfällt?

In jedem Fall empfehlen wir jedem Arbeitgeber die Arbeitnehmer konkret aufzufordern, ihren jeweiligen Urlaub rechtzeitig im Urlaubsjahr zu nehmen. Ferner sollten Arbeitgeber darauf hinweisen, dass der Urlaub andernfalls verfallen kann.

Anwalt Müller-Benz, hilft ihnen als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Freiburg auch bei Fragen nach Urlaub und Krankheit weiter.

Kein taggenaues Schmerzensgeld

Das Kammergericht Berlin hat im Rahmen einer Schmerzensgeldklage für eine fehlerhafte Brustaufbau-Operation entschieden, dass die geschädigte Patientin ein Schmerzensgeld von 20.000,00 EUR erhält. Das Gericht hat die darüber hinaus geltend gemachte Schmerzensgeldvorstellung der Klägerin mit einer taggenauen Schadensberechnung, die ein Schmerzensgeld von insgesamt 470.886,50 EUR ergab, abgelehnt.

Das Schmerzensgeld habe eine Doppelfunktion (Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion). Das Gericht treffe eine Prüfungspflicht für den Einzelfall, wie sich die Schädigung beim Geschädigten insgesamt und konkret ausgewirkt hat. Diese Prüfungspflicht steht einer schematischen Anwendung im Sinne von Gliedertaxen ebenso entgegen wie dem sogenannten taggenauen Schmerzensgeld (KG, Beschluss vom 14.05.2020 – 20 U 170/19).

– Dr. Burkhardt –
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Medizinrecht

Regulierung der Maklerkosten

Am 05.06.2020 hat der Bundesrat das „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ beschlossen. Es soll sechs Monate nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Ziel des Gesetzes ist eine bundesweit einheitliche und verbindliche Regelung, die Käufer vor der faktischen Zwangslage schützen soll, die häufig bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser besteht. Konkret soll verhindert werden, dass die vom Verkäufer verursachten und in seinem Interesse angefallenen Maklerkosten im Kaufvertrag vollständig oder zu einem überwiegenden Anteil dem Käufer aufgebürdet werden können.

Hierzu wird das Bürgerliche Gesetzbuch in den §§ 656a bis 656d um die folgenden Regelungen ergänzt:

  • Maklerverträge über Einfamilienhäuser oder Wohnungen bedürfen künftig der Textform.
  • Wird der Makler von beiden Parteien des Kaufvertrages beauftragt, so muss er seine Provision von beiden Parteien in derselben Höhe, d.h. hälftig, erheben.
  • Vereinbart der Makler mit einer Partei für diese unentgeltlich tätig zu werden, so kann er auch von der anderen Partei kein Maklerlohn verlangen. Auch ein nachträglicher Erlass wirkt zugunsten der anderen Partei. Vertragliche Abweichungen hiervon sind unwirksam.
  • Sofern der Makler nur von einer Partei beauftragt wurde, können die Kosten höchstens zu 50% auf die andere Partei vertraglich übergewälzt werden (sog. Halbteilungsprinzip). Fälligkeit tritt erst ein, wenn die den Makler beauftragende Partei der anderen Partei einen Zahlungsnachweis vorgelegt hat. Vertragliche Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.

Es wird davon ausgegangen, dass die Neuregelung zu jährlichen Mindereinnahmen der Makler von insgesamt 75 Millionen Euro führt.

Haben Sie Fragen zur Umsetzung dieser Neuregelung bei der Gestaltung von Maklerverträgen oder sonstige Fragen zum Maklerrecht in Freiburg, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Christian Unkelbach Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht

Notstandsgesetz aufgrund der Corona-Pandemie für Mietverhältnisse und Wohnungseigentümergemeinschaften

Mieter, die wegen der Corona-Krise die Miete nicht zahlen können, genießen vom 01.04. bis 30.06.2020 (mit eventueller Verlängerung bis 30.09.2020) Kündigungsschutz.

Das bisherige Kündigungsrecht des Vermieters bei zweimaligem Zahlungsverzug besteht in dieser Zeit nicht. Es ist jedoch zu beachten, dass die Zahlungsunfähigkeit aufgrund der Corona-Pandemie eintreten muss. Dies muss gegebenenfalls auch nachgewiesen werden. Die Mieten müssen zu einem späteren Zeitpunkt nachbezahlt werden. Das Gesetz gilt für Wohnraum- und Gewerbemietverhältnisse sowie für Pachtverhältnisse gleichermaßen.

Wohnungseigentümergemeinschaften dürfen derzeit keine Versammlungen durchführen.

Um einen verwalterlosen Zustand zu vermeiden, bleibt nach dem „Corona-Gesetz“ der bisherige Verwalter bis zu seiner Abberufung oder der Bestellung eines neuen Verwalters im Amt.

Der beschlossene Wirtschaftsplan bleibt in Kraft bis zu einer neuen Beschlussfassung.

Weitere Befugnisse erhält der Verwalter nicht. Um drohende Schäden zu vermeiden, muss er schon bisher in dringenden Fällen die erforderlichen Maßnahmen ohne Beschlussfassung treffen.

Wenn Sie Fragen haben, beraten wir Sie gerne!

Rechtsanwältin Claudia Bronner, Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in Freiburg

Corona und Recht

Wie verhält es sich mit Corona und Recht? Fast jeder ist zumindest indirekt von dem Corona-Virus betroffen. Corona hat Auswirkungen auf Arbeit und Wirtschaft. Auch Verträge und Handelsbeziehungen sind von dem Corona-Virus beeinträchtigt.

Wir stehen Ihnen auch in Krisenzeiten beratend zur Seite. Sei es im Arbeitsrecht bei Kurzarbeit oder Kündigung oder auch im Insolvenz- und Handelsrecht. Wir sind per E-Mail und – soweit es weiterhin möglich ist – auch telefonisch erreichbar.