Aktuelles

Pflicht zur Erfassung von Arbeitszeiten, BAG 13.09.2022, 1 ABR 22/21

Laut einer Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts hat das BAG mit Beschluss vom 13.09.2022, Az: 1 ABR 22/21 festgestellt, dass bei unionsrechtskonformer Auslegung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer zu erfassen.

Im Ergebnis stellt das BAG damit erstmals die gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers, ein Arbeitszeiterfassungssystem unterhalten zu müssen, fest. Bisher war das umstritten. Immerhin heißt es in § 3 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG lediglich allgemein: „Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen.“

Die Beschlussgründe der Entscheidungen, liegen noch nicht vor und bleiben abzuwarten. Die Pressemitteilung gibt lediglich einen ersten Eindruck. In jedem Fall ist es aus Sicht der Arbeitgeber sinnvoll, sich zeitnah Gedanken zur konkreten Umsetzung der Erfassung der Arbeitszeit der einzelnen Mitarbeiter zu machen, sofern dies noch nicht geschehen ist.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen.

Rechtsanwalt Müller-Benz, hilft ihnen als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Freiburg bei Fragen der Arbeitszeiterfassung weiter.

Autonomes Fahren: Man darf gespannt sein!

Der Bundesrat hat am 20.05.2022 die Verordnung zum „Autonomen Fahren“ verabschiedet. Der Bundesrat hat dadurch den Weg freigemacht für die Zulassung von autonom fahrenden Kraftfahrzeugen.

Das sind die unterschiedlichen Ausbaustufen des automatisierten Fahrens:

  • Assistiertes Fahren (Level 2)
  • Hochautomatisiertes Fahren (Level 3)
  • Autonomes Fahren (Level 4 und 5)

Gesetzliche Grundlage für das Autonome Fahren ist das am 28.07.2021 in Kraft getretene Gesetz zum autonomen Fahren. Nunmehr wurde dieses Gesetz konkretisiert durch entsprechende Verordnungen.

Es ist nachvollziehbar, dass in diesem Zusammenhang viele Rechtfragen zu klären sind:

  • Wer haftet, wenn autonome Fahrzeuge einen Unfall verursachen?
  • Wer ist strafrechtlich verantwortlich, wenn Personen verletzt oder gar getötet werden?
  • Wann haftet der Fahrer, wann der Hersteller?
  • Wie sind die gesetzlichen Regelungen im Ausland?

Spannend ist somit nicht nur das autonome Fahren an sich, sondern auch, wie dies rechtlich abgewickelt wird.

Es gibt noch immer viel Regelungsbedarf, bis die ersten autonomen Fahrzeuge ohne Fahrer auf der Straße eingesetzt werden dürfen.

Rechtsanwalt Dr. Gernot Müller-Dalhoff, Fachanwalt für Verkehrsrecht

Kein Anspruch auf Lohn im Lockdown

Dem Bundesarbeitsgericht (BAG) lag ein Sachverhlt zur Entscheidung vor, bei dem ein Mitarbeiter seinen Lohn für die Zeit der Schließung der Filile (Nähmaschienen) durch behördliche Verfügung aufgrund der Corona-Pandemie (Lockdown) geltend machte. Der Mitarbeiter argumentierte, es obliege dem Betriebsrisiko des Arbeitgebers, ob dieser die von ihm angebotene Arbeitsleistung tatsächich verwenden könne.

Das BAG lehnte den Anspruch auf sog. Annahmeverzugslohn mit Urteil vom 13.10.2021, 5 AZR 211/21 ab. Die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung entstamme nicht dem Betriebsrisiko des Arbeitgebers, sondern sei Folge des hoheitlichen Handelns des Staates zum Schutze der Bevölkerung. Einzelheiten hierzu finden sich auch in der Pressemitteilung des BAG vom

Anwalt Müller-Benz, hilft ihnen als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Freiburg auch bei Fragen des Anspruchs auf Lohn weiter.

Kein Prozessarbeitsverhältnis bei tituliertem Weiterbeschäftigungsanspruch notwendig

Nicht selten kommt es vor, dass Arbeitgeber, die in einem Kündigungsschutzprozess in I. Instanz verlieren, eine Überprüfung der Entscheidung in der Berufung anstreben. Oft werden Arbeitgeber in I. Instanz auch zur Weiterbeschäftigung des gekündigten Mitarbeiters bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Sache verurteilt.

Das BAG hatte nun die Frage zu entscheiden, ob der Arbeitgeber, der in I. Instanz zunächst verlohren hatte und weiter beschäftigen musste, seinerseits verlangen kann, dass der Arbeitnehmer ein sog. PROZESSARBEITSVERHÄLTNIS für diese Weiterbeschäftigung mit ihm eingeht. Die Folge davon wären fehlende Ansprüche des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und kein Erwerb weiter Urlaubsansprüche für die Dauer der Prozessbeschäftigung, sodass der Arbeitnehmer sich darauf nicht einließ. Der Arbeitgeber zahlte deshalb keinen Lohn.

Das BAG entschied: Der Arbeitnehmer verlange zu Recht seinen Lohn. Wer einen titulierten Anspruch auf Weiterbeschäftigung habe, der brauche sich nicht auf ein Prozessarbeitsverhältnis einzulassen. Der Arbeitgeber war zur Nachzahlung des Verzugslohns für die Dauer bis zur Rechtskräftigen Entscheidung der Sache verpflichtet.

Anwalt Müller-Benz, hilft ihnen als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Freiburg auch bei Fragen der Beendigung von Arbeitsverhältnissesn weiter.

Stalkender Nachbar muss Schadensersatz zahlen

Nachdem eine Familie 2014 ihr neues Eigenheim in Mannheim bezog, wurde sie von ihrem Nachbarn drangsaliert. Der Nachbar beobachtete die Familie ständig aus seinem Fenster, klopfte an der Hauswand und beleidigte die Familienmitglieder. Schließlich verfolgte er seinen Nachbarn mit erhobenem Beil und beschädigte -als er den Nachbarn nicht fassen konnte- die Kraftfahrzeuge der Nachbarfamilie schwer. Daraufhin ergriff die Familie die Flucht und zog um.

Das OLG Karlsruhe sprach der gestalkten Familie mit Urteil vom 05.11.2021 (AZ: 10 U 6/20) Schadensersatz in Höhe von 44.012,79 € aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 238 Abs. 1 Nr. 4 StGB und § 241 StGB zu. Der Nachbar hat sich wegen Nachstellung und Bedrohung strafbar gemacht und somit Schutzgesetze verletzt. Zivilrechtlich hat die Familie daher einen Anspruch auf Ersatz der Umzugskosten in ein neues Eigenheim sowie der dadurch entstandenen Notarkosten und der Grunderwerbssteuer, die für den erneuten Hauskauf anfiel. Die Familie durfte sich aufgrund des Verhaltens ihres stalkenden Nachbarn zum Umzug herausgefordert fühlen.

Nicht ersatzfähig ist demgegenüber die Wertminderung des ursprünglichen Eigenheims aufgrund des schwierigen Nachbarn sowie die im Zusammenhang der Veräußerung angefallenen Maklerkosten, da diese Schäden vom Schutzzweck der Strafgesetze nicht mehr umfasst sind. Das Grundstück ist durch den störenden Nachbarn insbesondere nicht sachmängelbehaftet.   Ein stalkender Nachbar muss somit nur die Kosten tragen, die zur Wiederherstellung des persönlichen Sicherheitsgefühls aufgewandt werden müssen.

Rechtsanwältin Isabelle Staiger