16. Oktober 2017

Keine Verbindlichkeit unbilliger Weisungen, BAG Beschluss vom 14.9.2017, 5 AS 7/17

Nach der bisherigen Rechtsprechung des 5. Senats des BAG war ein Arbeitnehmer aufgrund des Direktionsrechts des Arbeitgebers aus § 106 GewO verpflichtet, auch einer an sich unbilligen Weisung zunächst Folge zu leisten. Tat er dies nicht, drohten Abmahnung und Kündigung. Er konnte lediglich die Unbilligkeit der Weisung gerichtlich feststellen lassen.

Auf die Anfrage des 10. Senats des BAG beim 5. Senat hat dieser nun mitgeteilt, dass er an der bisherigen Rechtsauffassung nicht mehr festhält. Demnach besteht zwischen den Senaten nunmehr Einigkeit, dass ein Arbeitnehmer einer unbilligen Weisung nicht (mehr) folgen muss. In dem Fall, der dem 10. Senat zur Entscheidung vorlag, wurde ein Arbeitnehmer, der ein vorangegangenes Kündigungsschutzverfahren gegen seinen Arbeitgeber gewonnen hatte im Anschluss von Düsseldorf nach Berlin versetzt. Dem war der Arbeitnehmer nicht gefolgt. Gegen die dann ausgesprochenen Abmahnungen und Kündigungen des Arbeitgebers hat sich der Arbeitnehmer zur Wehr gesetzt. Hierüber hatte der 10. Senat nunmehr zu entscheiden. Nach der geänderten Rechtsprechung des BAG sind die Abmahnungen und die ausgesprochene Kündigung unwirksam, da der Arbeitnehmer zu Recht der unbilligen Versetzung nicht gefolgt war, vgl. BAG, Beschluss vom 14.9.2017, 5 AS 7/17.
 

Rechtsanwalt Thomas Müller-BenzFachanwalt für Arbeitsrecht in Freiburg