Aktuelles

Online-Kfz-Verkauf: Bloßes Löschen reicht nicht!

Sie verkaufen Ihr Fahrzeug auf mobile.de und geben es versehentlich als „unfallfrei“ an. Ein Kaufinteressent sieht die Anzeige und nimmt Kontakt mit Ihnen auf. Kurz vor dem Verkauf bemerken Sie den Fehler und löschen die Angabe aus dem Inserat.

Problem gelöst? Nicht unbedingt.

Das OLG Braunschweig hat mit Urteil vom 19.05.2022 (Az. 9 U 12/21) klargestellt: Das bloße Löschen einer unrichtigen Angabe in einem Online-Inserat reicht nicht ohne Weiteres aus, um diese zu berichtigen. Wer eine falsche Beschaffenheitsangabe korrigieren möchte, sollte ausdrücklich darauf hinweisen, dass die zuvor gemachte Angabe unrichtig war.

Ein Kaufinteressent kann die ursprüngliche Anzeige bereits gesehen und sich auf dieser Grundlage eine Vorstellung vom Fahrzeug gemacht haben. Wird die falsche Angabe später lediglich entfernt, erfährt er möglicherweise nicht, dass die ursprüngliche Aussage unrichtig war.

Für Verkäufer bedeutet das: Eine fehlerhafte Angabe sollte nicht kommentarlos gelöscht werden. Stattdessen empfiehlt sich eine klare Berichtigung.Gerade Angaben wie „unfallfrei“, „scheckheftgepflegt“ oder solche zur Laufleistung können beim Fahrzeugkauf rechtlich erhebliche Bedeutung haben. Eine Berichtigung sollte daher so erfolgen, dass eindeutig erkennbar ist, welche frühere Angabe unrichtig war.

Fazit: Wer einen Fehler in einem Online-Kfz-Inserat entdeckt, sollte für eine eindeutige und möglichst nachweisbare Korrektur sorgen. Das bloße Löschen kann hierfür nicht genügen. Eine transparente Berichtigung schafft Klarheit und verringert das Risiko späterer Streitigkeiten über die Beschaffenheit des Fahrzeugs.

Sie haben Fragen zu einem Kfz-Kauf oder möglichen Gewährleistungsansprüchen? Rechtsanwalt Michael Thoman, Fachanwalt für Verkehrsrecht, berät Sie hierzu und zu sämtlichen Themen des Verkehrsrechts gerne.

Keine Massenentlassungsanzeige – unwirksame Kündigung?!

Das Bundesarbeitsgericht (Az. 6 AZR 157/22) hat mit Urteil vom 01.04.2026 entschieden, dass eine anzeigepflichtige Kündigung zwingend unwirksam ist, sofern im Vorfeld keine Massenentlassungsanzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit erstattet wurde.

Eine Kündigung ist nach § 17 Abs. 1 des KSchG gegenüber der Argentur für Arbeit anzeigepflichtig, wenn ein Arbeitgeber innerhalb von 30 Kalendertagen eine gesetzlich festgelegte Anzahl von Beschäftigten aus betrieblichen Gründen entlässt. Die maßgeblichen Schwellenwerte richten sich nach der regelmäßigen Betriebsgröße. In Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 50 Arbeitnehmern greift die Pflicht zur Anzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit bereits dann, wenn mehr als fünf Arbeitnehmer entlassen werden sollen.

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Insolvenzverwalter die gesamte verbliebene Belegschaft entlassen, ohne die gesetzlich gebotene behördliche Meldung vorzunehmen. Unter ausdrücklichem Verweis auf unionsrechtliche Vorgaben rügte das Gericht dieses Vorgehen.

Da der Schutzzweck des Anzeigeverfahrens durch die vollständige Unterlassung vereitelt wurde, entfaltete die gegenüber dem Arbeitnehmer ausgesprochene Kündigung keine rechtliche Wirksamkeit. Gleichwohl wird man in einem solchen Fall Kündigungsschutzklage erheben müssen, da die Kündigung andernfalls drei Wochen nach Erhalt in den aller meisten Fällen bestandskräftig wird.

Rechtsanwalt Müller-Benz, hilft ihnen als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Freiburg bei Fragen rund das Arbeitsrecht weiter.

Die Einholung von Vergleichsangeboten ist nicht (mehr) Voraussetzung für einen wirksamen WEG-Beschluss

Bisher galt: Wenn eine Instandhaltungsmaßnahme am Gemeinschaftseigentum (z.B. Fenster, Dach, Fassade, Treppenhaus) vorgenommen werden soll und es sich weder um eine Bagatelle noch um eine Notfallmaßnahme handelt, müssen (meist 3) Vergleichsangebote eingeholt und der WEG zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

Der BGH entschied mit Urteil vom 27.03.2026– V ZR 7/25 demgegenüber, dass es gerade keine Pflicht zur Einholung von Vergleichsangeboten gebe. Entscheidend sei nur, dass die Beschlussfassung auf einer „hinreichenden Tatsachengrundlage“ erfolge und „ordnungsgemäßer Verwaltung“ entsprechen müsse. 

Statt der Einholung von Vergleichsangeboten könne es auch ausreichen, dass sich die WEG zu dem einzig eingeholten Angebot von einem Fachmann beraten lässt oder der einzige Anbieter „bekannt und bewährt“ ist.

Die Beurteilung, ob ein Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, dürfte für WEGs, Hausverwalter und Gerichte damit wesentlich komplizierter werden. Denn die bisherigen Anforderungen waren einigermaßen greifbar. Jetzt soll ein Beschluss dann nicht zu beanstanden sein, wenn „die vorhandenen Informationen angesichts der Art der Maßnahme, ihrer Dringlichkeit und der sonstigen Umstände des Einzelfalls vom Standpunkt eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Wohnungseigentümers für eine Entscheidung ausreichen.“

Bei der Einordnung des jeweiligen Einzelfalls Ihrer WEG unterstützen wir Sie gerne.

Rechtsanwältin Isabelle Staiger, Fachanwältin für Miet- und WEG-Recht

Kündigung – die versteckte Stolperfalle bei der Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten

Wird bei einer Kündigung im öffentlichen Dienst die Gleichstellungsbeauftragte übergangen, kann dies zur Unwirksamkeit der Kündigung führen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 30.10.2025, Az. 2 AZR 177/24) aufgezeigt, wie ein Fehler nach dem Gleichstellungsgesetz die Personalratsanhörung infiziert.

Zwar macht ein reiner Verstoß gegen das Landesgleichstellungsgesetz (hier: LGG Bbg) wegen Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten eine Kündigung für sich genommen noch nicht unwirksam. Zur ordnungsgemäßen und vollständigen Unterrichtung des Personalrats eines öffentlichen Arbeitgebers gehöre jedoch zwingend die Vorlage der Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten. Fehlt diese, ist der Personalrat nicht ordnungsgemäß beteiligt – und genau dieser Mangel führt letztlich zur Unwirksamkeit der Kündigung.

Rechtsanwalt Müller-Benz, hilft ihnen als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Freiburg bei Fragen rund das Arbeitsrecht weiter.

Gefälligkeit mit Risiko: Wenn die Mitfahrt rechtliche Folgen hat

Wer kennt es nicht: Den Vereinskollegen nach Hause fahren, schnell noch ein Kind zum Training mitnehmen oder spontan eine Fahrgemeinschaft bilden. Solche Mitfahrten gehören zum Alltag und gelten als selbstverständliche Gefälligkeit. Was dabei häufig übersehen wird: Die Mitnahme anderer Personen im eigenen Fahrzeug begründet rechtliche Verantwortung, die im Einzelfall haftungs- und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.

Kommt es zu einem Unfall, gelten alle Mitfahrenden rechtlich als Insassen. Sie profitieren von der sogenannten Gefährdungshaftung des Fahrzeughalters gemäß § 7 Abs. 1 StVG. Diese greift unabhängig von einem Verschulden, da bereits der Betrieb eines Kraftfahrzeugs typische Risiken begründet. Zusätzlich kann auch der Fahrer persönlich haften, wenn er den Unfall schuldhaft, etwa durch Fahrlässigkeit, verursacht oder mitverursacht hat. In bestimmten Fällen kann zwar ein stillschweigender Haftungsausschluss bei reinen Gefälligkeitsfahrten in Betracht kommen. Die Rechtsprechung stellt hieran jedoch hohe Anforderungen, sodass im Regelfall von einer Haftung auszugehen ist.

In der Praxis erfolgt die Schadensregulierung regelmäßig über die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Geschädigte Insassen können ihre Ansprüche direkt gegenüber dem Versicherer geltend machen. Für Fahrer und Halter bedeutet dies zwar eine finanzielle Absicherung, rechtlich bleibt die Verantwortung jedoch bestehen.

Rechtsanwalt Michael Thoman, Fachanwalt für Verkehrsrecht mit weiterem Tätigkeitsschwerpunkt im Bau- und Immobilienrecht