21. April 2026

Die Einholung von Vergleichsangeboten ist nicht (mehr) Voraussetzung für einen wirksamen WEG-Beschluss

Bisher galt: Wenn eine Instandhaltungsmaßnahme am Gemeinschaftseigentum (z.B. Fenster, Dach, Fassade, Treppenhaus) vorgenommen werden soll und es sich weder um eine Bagatelle noch um eine Notfallmaßnahme handelt, müssen (meist 3) Vergleichsangebote eingeholt und der WEG zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

Der BGH entschied mit Urteil vom 27.03.2026– V ZR 7/25 demgegenüber, dass es gerade keine Pflicht zur Einholung von Vergleichsangeboten gebe. Entscheidend sei nur, dass die Beschlussfassung auf einer „hinreichenden Tatsachengrundlage“ erfolge und „ordnungsgemäßer Verwaltung“ entsprechen müsse. 

Statt der Einholung von Vergleichsangeboten könne es auch ausreichen, dass sich die WEG zu dem einzig eingeholten Angebot von einem Fachmann beraten lässt oder der einzige Anbieter „bekannt und bewährt“ ist.

Die Beurteilung, ob ein Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, dürfte für WEGs, Hausverwalter und Gerichte damit wesentlich komplizierter werden. Denn die bisherigen Anforderungen waren einigermaßen greifbar. Jetzt soll ein Beschluss dann nicht zu beanstanden sein, wenn „die vorhandenen Informationen angesichts der Art der Maßnahme, ihrer Dringlichkeit und der sonstigen Umstände des Einzelfalls vom Standpunkt eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Wohnungseigentümers für eine Entscheidung ausreichen.“

Bei der Einordnung des jeweiligen Einzelfalls Ihrer WEG unterstützen wir Sie gerne.

Rechtsanwältin Isabelle Staiger, Fachanwältin für Miet- und WEG-Recht