1. April 2026
Kündigung – die versteckte Stolperfalle bei der Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten
Wird bei einer Kündigung im öffentlichen Dienst die Gleichstellungsbeauftragte übergangen, kann dies zur Unwirksamkeit der Kündigung führen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 30.10.2025, Az. 2 AZR 177/24) aufgezeigt, wie ein Fehler nach dem Gleichstellungsgesetz die Personalratsanhörung infiziert.
Zwar macht ein reiner Verstoß gegen das Landesgleichstellungsgesetz (hier: LGG Bbg) wegen Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten eine Kündigung für sich genommen noch nicht unwirksam. Zur ordnungsgemäßen und vollständigen Unterrichtung des Personalrats eines öffentlichen Arbeitgebers gehöre jedoch zwingend die Vorlage der Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten. Fehlt diese, ist der Personalrat nicht ordnungsgemäß beteiligt – und genau dieser Mangel führt letztlich zur Unwirksamkeit der Kündigung.
Rechtsanwalt Müller-Benz, hilft ihnen als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Freiburg bei Fragen rund das Arbeitsrecht weiter.
