Aktuelles
30. März 2026
Gefälligkeit mit Risiko: Wenn die Mitfahrt rechtliche Folgen hat
Wer kennt es nicht: Den Vereinskollegen nach Hause fahren, schnell noch ein Kind zum Training mitnehmen oder spontan eine Fahrgemeinschaft bilden. Solche Mitfahrten gehören zum Alltag und gelten als selbstverständliche Gefälligkeit. Was dabei häufig übersehen wird: Die Mitnahme anderer Personen im eigenen Fahrzeug begründet rechtliche Verantwortung, die im Einzelfall haftungs- und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.
Kommt es zu einem Unfall, gelten alle Mitfahrenden rechtlich als Insassen. Sie profitieren von der sogenannten Gefährdungshaftung des Fahrzeughalters gemäß § 7 Abs. 1 StVG. Diese greift unabhängig von einem Verschulden, da bereits der Betrieb eines Kraftfahrzeugs typische Risiken begründet. Zusätzlich kann auch der Fahrer persönlich haften, wenn er den Unfall schuldhaft, etwa durch Fahrlässigkeit, verursacht oder mitverursacht hat. In bestimmten Fällen kann zwar ein stillschweigender Haftungsausschluss bei reinen Gefälligkeitsfahrten in Betracht kommen. Die Rechtsprechung stellt hieran jedoch hohe Anforderungen, sodass im Regelfall von einer Haftung auszugehen ist.
In der Praxis erfolgt die Schadensregulierung regelmäßig über die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Geschädigte Insassen können ihre Ansprüche direkt gegenüber dem Versicherer geltend machen. Für Fahrer und Halter bedeutet dies zwar eine finanzielle Absicherung, rechtlich bleibt die Verantwortung jedoch bestehen.
Rechtsanwalt Michael Thoman, Fachanwalt für Verkehrsrecht mit weiterem Tätigkeitsschwerpunkt im Bau- und Immobilienrecht
16. Januar 2026
Erbschaftsausschlagung – In Ruhe prüfen statt voreilig handeln
Mit der Erbschaftsausschlagung erklärt der Erbe, dass er eine ihm angefallene Erbschaft nicht annehmen möchte. Die Folgen sind weitreichend: Der Ausschlagende wird rechtlich so behandelt, als wäre er nie Erbe geworden. Eine einmal erklärte Ausschlagung lässt sich nur in Ausnahmefällen rückgängig machen, etwa durch eine Anfechtung wegen Irrtums. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes, der beispielsweise in einem Irrtum über eine wesentliche Eigenschaft des Nachlasses liegen kann.
In einem vom Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken behandelten Fall (Az. 8 W 102/23) hatte eine Enkelin die Erbschaft ihrer Großmutter ausgeschlagen, da sie von einem überschuldeten Nachlass ausging. Später stellte sich jedoch heraus, dass nach dem Verkauf einer Immobilie und der Begleichung aller Verbindlichkeiten wider Erwarten ein Überschuss verblieb. Die Enkelin erklärte daraufhin, die Anfechtung ihrer Ausschlagung.
Dies blieb ohne Erfolg. Das Gericht stellte klar, dass für die wirksame Anfechtung ein Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses erforderlich ist. Ein bloßer Irrtum über den Wert des Nachlasses genügt nicht. Dass sich der Nachlass später als werthaltiger erwies als angenommen, reichte daher nicht aus.
Der Fall zeigt, dass eine Erbschaftsausschlagung gut überlegt sein sollte. Vor der Ausschlagung empfiehlt sich stets eine sorgfältige Prüfung im Rahmen einer rechtlichen Beratung, um irreversible Nachteile zu vermeiden.
Rechtsanwalt Benjamin Schnitzler
14. Januar 2026
Das BAG stärkt den „Paarvergleich“ bei Entgeltdiskriminierung – Median-Vergleiche sind passé
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 23. Oktober 2025 (Az. 8 AZR 300/24) die Beweislastverteilung bei der Entgeltgleichheit gestärkt. Nach der Pressemitteilung im November 2025 liegt seit dem 14.01.2026 auch die Entscheidung vor.
Für die Vermutung einer Benachteiligung wegen des Geschlechts reicht der sogenannte Paarvergleich aus. Weist eine klagende Arbeitnehmerin nach, dass ein einziger männlicher Kollege für gleiche oder gleichwertige Arbeit ein höheres Entgelt erhält, wird die Diskriminierung nach § 22 AGG vermutet.
Das BAG stellte klar, dass diese Vermutung nicht von einer „überwiegenden Wahrscheinlichkeit“ oder dem Vergleich mit dem Medianentgelt abhängt. Solche Einschränkungen seien unzulässig, da sie dem Unionsrecht widersprechen.
Diese Vermutung der Diskriminierung muss der Arbeitgeber widerlegen, indem er objektive, geschlechtsunabhängige Gründe für die Entgeltdifferenz nachweist.
Rechtsanwalt Müller-Benz, hilft ihnen als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Freiburg bei Fragen rund das Arbeitsrecht weiter.
2. Juli 2025
Garantie vs. Gewährleistung – ein oft unterschätzter Unterschied, insbesondere beim Autokauf
In der anwaltlichen Praxis zeigt sich immer wieder: Käufer von Fahrzeugen – insbesondere von Gebrauchtwagen – verlassen sich häufig auf sogenannte „Garantieversprechen“ der Verkäufer, ohne zu wissen, dass daneben gesetzliche Gewährleistungsrechte bestehen. Diese sind oft sogar umfangreicher und rechtlich besser abgesichert.
Der Unterschied in Kürze:
Die gesetzliche Gewährleistung verpflichtet den gewerblichen Verkäufer, zwei Jahre lang für Mängel zu haften, die bereits bei Übergabe des Fahrzeugs bestanden – auch wenn diese erst später auftreten. Bei Gebrauchtwagen kann diese Frist auf ein Jahr verkürzt werden. Der Käufer hat in diesem Fall Anspruch auf Reparatur, Ersatz, Minderung oder – im Falle eines Rücktritts – auf Rückzahlung des Kaufpreises.
Die Garantie ist dagegen eine freiwillige Zusatzleistung des Verkäufers oder Herstellers. Sie kann individuell ausgestaltet sein – etwa nur bestimmte Teile betreffen oder an Bedingungen wie regelmäßige Wartungen gebunden sein. Eine Garantie ersetzt die gesetzliche Gewährleistung nicht und kann diese auch nicht ausschließen.
Praxisbeobachtung:
Als Fachanwalt für Verkehrsrecht fällt dem Unterzeichner regelmäßig auf, dass Autoverkäufer die gesetzliche Gewährleistung kaum thematisieren, stattdessen aber gezielt mit einer „Garantie“ werben. Viele Käufer glauben daher, nur im Rahmen der Garantie abgesichert zu sein – ein Irrtum, der im Streitfall teuer werden kann.
Fazit:
Käufer sollten sich nicht allein auf Garantiezusagen verlassen. Die gesetzliche Gewährleistung bietet häufig den verlässlicheren Schutz. Bei Streitigkeiten über Mängel oder abgelehnte Ansprüche kann eine rechtliche Prüfung klären, welche Rechte tatsächlich bestehen.
Rechtsanwalt Michael Thoman, Fachanwalt für Verkehrsrecht mit weiterem Tätigkeitsschwerpunkt im Bau- und Immobilienrecht
15. April 2025
Erbrecht und Patchwork
Früher fast undenkbar, heute nahezu normal: Patchworkfamilien haben einen erhöhten Beratungsbedarf für die erbrechtliche Gestaltung. Die Erbansprüche oder unentziehbare Pflichtteilsansprüche von Kindern, die möglicherweise seit langem keine Verbindung mehr zu dem Elternteil haben, minderjährige Kinder, deren Erb- oder Pflichtteil von dem anderen, evtl. zerstrittenen Elternteil verwaltet wird, Regelungen zur gleichmäßigen Verteilung von Vermögensgegenständen, vorweggenommene Erbfolgen oder Pflichtteilsverzichte und schließlich die steuerliche Behandlung von Vermögensübertragungen zu Lebzeiten oder von Todes wegen. All dies sind Fragen, die rechtlich und familiär anspruchsvoll sein können und geregelt werden sollten.
RA Andreas Schnitzler, Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht
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