24. August 2020

Urlaub und Krankheit – 15 Monate und Vorlage an den EUGH

Der gesetzliche Urlaubsanspruch, der wegen Krankheit des Mitarbeiters nicht genommen werden kann, geht nicht am 31.03. des Folgejahres, sondern erst 15. Monate nach dem Urlaubsjahr wieder unter. Auslöser für diese Rechtsfolge ist die Resprechung des EUGH – soweit so bekannt.

Nun hat der Neunte Senat des BAG dem EUGH die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob dies auch dann gilt, wenn der Arbeitnehmer in dem Urlaubsjahr vor seiner Erkrankung den Urlaub nur deshalb nicht nehmen konnte, weil der Arbeitgeber seine Obliegenheit zur Gewährung des Urlaubs verletzt hatte.

Führt also die Verletzung einer Hinweis- oder Mitwirkungsverpflichtung des Arbeitgebers dazu, dass selbst nach 15. Monaten der gesetzliche Urlaubsanspruch noch nicht verfällt?

In jedem Fall empfehlen wir jedem Arbeitgeber die Arbeitnehmer konkret aufzufordern, ihren jeweiligen Urlaub rechtzeitig im Urlaubsjahr zu nehmen. Ferner sollten Arbeitgeber darauf hinweisen, dass der Urlaub andernfalls verfallen kann.

Anwalt Müller-Benz, hilft ihnen als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Freiburg auch bei Fragen nach Urlaub und Krankheit weiter.