1. März 2021

Schadensersatz bei vorgetäuschter Eigenbedarfskündigung

Zieht ein Mieter nach einer Kündigung wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs aus, macht sich der Vermieter schadensersatzpflichtig.

Wenn ein Vermieter seine Kündigung schuldhaft mit einem nichtbestehenden Eigenbedarf begründet, oder nicht über einen späteren Wegfall des Eigenbedarfs informiert, hat er dem Mieter den durch dessen Auszug entstandenen Schaden grundsätzlich zu ersetzen.

Über den Wegfall des Eigenbedarfs ist jedoch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu informieren. Fällt der Eigenbedarf danach weg, entfällt diese Informationspflicht.

Hat sich der Vermieter ersatzpflichtig gemacht, können Maklerkosten für eine andere Mietwohnung gegebenenfalls zu erstatten sein. Dies gilt aber nicht, wenn Maklerkosten für die Vermittlung einer Eigentumswohnung angefallen sind, die der Mieter für sich gekauft hat.

Wegen des pflichtwidrigen Verhaltens des Vermieters kann der Mieter bei ihm nur für zweckmäßig und notwendig zu erachtenden Aufwendungen geltend machen. Maklerkosten für den Erwerb einer Eigentumswohnung fallen nicht darunter.   

Die Eigentümerposition hat grundsätzlich weitergehende Vorteile als das zeitlich und sachlich begrenzte Nutzungsrecht eines Mieters. Der Mieter hat also nicht nur seinen Besitzverlust ausgeglichen, sondern die Stellung als Eigentümer eingenommen.

BGH-Urteile vom 09.12.2020, AZ: VIII ZR 371/18 und vom 16.12.2020 AZ: VIII ZR 70/19.

Rechtsanwältin Claudia Bronner, Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in Freiburg