24. August 2026

Online-Kfz-Verkauf: Bloßes Löschen reicht nicht!

Sie verkaufen Ihr Fahrzeug auf mobile.de und geben es versehentlich als „unfallfrei“ an. Ein Kaufinteressent sieht die Anzeige und nimmt Kontakt mit Ihnen auf. Kurz vor dem Verkauf bemerken Sie den Fehler und löschen die Angabe aus dem Inserat.

Problem gelöst? Nicht unbedingt.

Das OLG Braunschweig hat mit Urteil vom 19.05.2022 (Az. 9 U 12/21) klargestellt: Das bloße Löschen einer unrichtigen Angabe in einem Online-Inserat reicht nicht ohne Weiteres aus, um diese zu berichtigen. Wer eine falsche Beschaffenheitsangabe korrigieren möchte, sollte ausdrücklich darauf hinweisen, dass die zuvor gemachte Angabe unrichtig war.

Ein Kaufinteressent kann die ursprüngliche Anzeige bereits gesehen und sich auf dieser Grundlage eine Vorstellung vom Fahrzeug gemacht haben. Wird die falsche Angabe später lediglich entfernt, erfährt er möglicherweise nicht, dass die ursprüngliche Aussage unrichtig war.

Für Verkäufer bedeutet das: Eine fehlerhafte Angabe sollte nicht kommentarlos gelöscht werden. Stattdessen empfiehlt sich eine klare Berichtigung.Gerade Angaben wie „unfallfrei“, „scheckheftgepflegt“ oder solche zur Laufleistung können beim Fahrzeugkauf rechtlich erhebliche Bedeutung haben. Eine Berichtigung sollte daher so erfolgen, dass eindeutig erkennbar ist, welche frühere Angabe unrichtig war.

Fazit: Wer einen Fehler in einem Online-Kfz-Inserat entdeckt, sollte für eine eindeutige und möglichst nachweisbare Korrektur sorgen. Das bloße Löschen kann hierfür nicht genügen. Eine transparente Berichtigung schafft Klarheit und verringert das Risiko späterer Streitigkeiten über die Beschaffenheit des Fahrzeugs.

Sie haben Fragen zu einem Kfz-Kauf oder möglichen Gewährleistungsansprüchen? Rechtsanwalt Michael Thoman, Fachanwalt für Verkehrsrecht, berät Sie hierzu und zu sämtlichen Themen des Verkehrsrechts gerne.