27. Mai 2026

Keine Massenentlassungsanzeige – unwirksame Kündigung?!

Das Bundesarbeitsgericht (Az. 6 AZR 157/22) hat mit Urteil vom 01.04.2026 entschieden, dass eine anzeigepflichtige Kündigung zwingend unwirksam ist, sofern im Vorfeld keine Massenentlassungsanzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit erstattet wurde.

Eine Kündigung ist nach § 17 Abs. 1 des KSchG gegenüber der Argentur für Arbeit anzeigepflichtig, wenn ein Arbeitgeber innerhalb von 30 Kalendertagen eine gesetzlich festgelegte Anzahl von Beschäftigten aus betrieblichen Gründen entlässt. Die maßgeblichen Schwellenwerte richten sich nach der regelmäßigen Betriebsgröße. In Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 50 Arbeitnehmern greift die Pflicht zur Anzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit bereits dann, wenn mehr als fünf Arbeitnehmer entlassen werden sollen.

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Insolvenzverwalter die gesamte verbliebene Belegschaft entlassen, ohne die gesetzlich gebotene behördliche Meldung vorzunehmen. Unter ausdrücklichem Verweis auf unionsrechtliche Vorgaben rügte das Gericht dieses Vorgehen.

Da der Schutzzweck des Anzeigeverfahrens durch die vollständige Unterlassung vereitelt wurde, entfaltete die gegenüber dem Arbeitnehmer ausgesprochene Kündigung keine rechtliche Wirksamkeit. Gleichwohl wird man in einem solchen Fall Kündigungsschutzklage erheben müssen, da die Kündigung andernfalls drei Wochen nach Erhalt in den aller meisten Fällen bestandskräftig wird.

Rechtsanwalt Müller-Benz, hilft ihnen als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Freiburg bei Fragen rund das Arbeitsrecht weiter.