6. April 2020

Notstandsgesetz aufgrund der Corona-Pandemie für Mietverhältnisse und Wohnungseigentümergemeinschaften

Mieter, die wegen der Corona-Krise die Miete nicht zahlen können, genießen vom 01.04. bis 30.06.2020 (mit eventueller Verlängerung bis 30.09.2020) Kündigungsschutz.

Das bisherige Kündigungsrecht des Vermieters bei zweimaligem Zahlungsverzug besteht in dieser Zeit nicht. Es ist jedoch zu beachten, dass die Zahlungsunfähigkeit aufgrund der Corona-Pandemie eintreten muss. Dies muss gegebenenfalls auch nachgewiesen werden. Die Mieten müssen zu einem späteren Zeitpunkt nachbezahlt werden. Das Gesetz gilt für Wohnraum- und Gewerbemietverhältnisse sowie für Pachtverhältnisse gleichermaßen.

Wohnungseigentümergemeinschaften dürfen derzeit keine Versammlungen durchführen.

Um einen verwalterlosen Zustand zu vermeiden, bleibt nach dem „Corona-Gesetz“ der bisherige Verwalter bis zu seiner Abberufung oder der Bestellung eines neuen Verwalters im Amt.

Der beschlossene Wirtschaftsplan bleibt in Kraft bis zu einer neuen Beschlussfassung.

Weitere Befugnisse erhält der Verwalter nicht. Um drohende Schäden zu vermeiden, muss er schon bisher in dringenden Fällen die erforderlichen Maßnahmen ohne Beschlussfassung treffen.

Wenn Sie Fragen haben, beraten wir Sie gerne!

Rechtsanwältin Claudia Bronner, Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in Freiburg