5. Mai 2023

Keine bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum ohne Beschluss

Laut einer aktuellen Entscheidung des BGH vom 17.03.2023 – V ZR 140/22 ist eine bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum ohne vorherigen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) automatisch rechtswidrig und muss gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB unterlassen werden. Das gilt selbst dann, wenn der Eigentümer einen Anspruch auf die Veränderung hat.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Wohnungseigentümer ohne Genehmigung der WEG eine Grube für den Bau eines Swimmingpools in „seinem“ Garten ausgehoben. Der andere Miteigentümer klagte auf Unterlassung der Arbeiten und gewann in allen Instanzen. Die Gerichte entschieden, dass das Sondernutzungsrecht nicht das Recht umfasst, die Gartenfläche grundlegend umzugestalten. Vor Beginn der Arbeiten hätte daher ein Beschluss der WEG herbeigeführt werden müssen, unabhängig davon, ob der bauende Eigentümer einen Anspruch auf Gestattung der baulichen Veränderung gehabt hätte oder nicht.

Bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum müssen also immer durch einen Beschluss der WEG genehmigt werden, auch wenn kein anderer Eigentümer beeinträchtigt wird oder ein Anspruch auf die Veränderung besteht. Wohnungseigentümer sollten sich vorher informieren, ob sie dazu berechtigt sind, um Zeit, Geld und Ärger zu sparen.

Rechtsanwältin Isabelle Staiger, Tätigkeitsschwerpunkt im Miet- und Wohnungseigentumsrecht