2. Januar 2018

Behandlung von Oder-Konten und Einzelkonten von Ehegatten

Bei der Überweisung von Geldern auf Oder-Konten oder Einzelkonten von Ehegatten ist in steuerlicher Hinsicht Vorsicht geboten.

Schon früher hatte der Bundesfinanzhof zu einem (inländischen) Oder-Konto entschieden, dass den Ehegatten grundsätzlich dieses als Gesamtgläubiger im Innenverhältnis zuzurechnen ist, sodass im Verhältnis zueinander die Ehegatten zu gleichen Anteilen berechtigt sind, über das Konto zu verfügen (BFH vom 23.11.2011, II R 33/10). Deshalb kann bei Einzahlung von nur einem Ehegatten eine sogenannte „freigebige Zuwendung“, d. h. eine Schenkung an den anderen Ehegatten vorliegen.

Inzwischen hat der BFH (Urteil vom 29.06.2016, II R 41/14) zu einem Einzelkonto entschieden, dass dieses grundsätzlich dem Ehegatten-Kontoinhaber alleine zuzurechnen ist. Ausnahmsweise kann jedoch bei einem Einzelkonto auch eine teilweise Berechtigung der Ehegatten vorliegen. Überweist also der andere Ehegatte (oder ein Dritter für den anderen Ehegatten) Geld auf das Konto des Ehegatten-Kontoinhabers, kann darin ebenfalls eine Schenkung des anderen Ehegatten an den Ehegatten-Kontoinhaber liegen.

In dem streitigen Fall hatte der Ehemann einen hohen Geldbetrag von seinem Einzelkonto auf das Einzelkonto seiner Ehefrau übertragen. Das Finanzamt wollte den gesamten Geldbetrag als Schenkung berücksichtigen. Die Ehefrau wandte ein, die Hälfte des Betrages habe ihr schon seit mehr als zehn Jahren zugestanden und habe sich nur auf dem Konto des Ehemanns befunden. Da die Ehefrau hierfür keinen Nachweis erbringen konnte, wurde die gesamte Übertragung der Schenkungsteuer unterworfen.

Was folgt daraus?

Geldbeträge, die nur einem Ehegatten zustehen, sollten auch auf dessen (Einzel-) Konto verwaltet werden. Bei Übertragungen auf das Konto des anderen Ehegatten oder auf ein Oder-Konto muss ein tragfähiger Nachweis vorliegen, wem des Geld zusteht.

Die Erteilung einer Bankvollmacht über das Konto reicht dabei nicht aus.

 

Rechtsanwalt Andreas Schnitzler, Fachanwalt für Steuerrecht