30. März 2026
Gefälligkeit mit Risiko: Wenn die Mitfahrt rechtliche Folgen hat
Wer kennt es nicht: Den Vereinskollegen nach Hause fahren, schnell noch ein Kind zum Training mitnehmen oder spontan eine Fahrgemeinschaft bilden. Solche Mitfahrten gehören zum Alltag und gelten als selbstverständliche Gefälligkeit. Was dabei häufig übersehen wird: Die Mitnahme anderer Personen im eigenen Fahrzeug begründet rechtliche Verantwortung, die im Einzelfall haftungs- und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.
Kommt es zu einem Unfall, gelten alle Mitfahrenden rechtlich als Insassen. Sie profitieren von der sogenannten Gefährdungshaftung des Fahrzeughalters gemäß § 7 Abs. 1 StVG. Diese greift unabhängig von einem Verschulden, da bereits der Betrieb eines Kraftfahrzeugs typische Risiken begründet. Zusätzlich kann auch der Fahrer persönlich haften, wenn er den Unfall schuldhaft, etwa durch Fahrlässigkeit, verursacht oder mitverursacht hat. In bestimmten Fällen kann zwar ein stillschweigender Haftungsausschluss bei reinen Gefälligkeitsfahrten in Betracht kommen. Die Rechtsprechung stellt hieran jedoch hohe Anforderungen, sodass im Regelfall von einer Haftung auszugehen ist.
In der Praxis erfolgt die Schadensregulierung regelmäßig über die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Geschädigte Insassen können ihre Ansprüche direkt gegenüber dem Versicherer geltend machen. Für Fahrer und Halter bedeutet dies zwar eine finanzielle Absicherung, rechtlich bleibt die Verantwortung jedoch bestehen.
Rechtsanwalt Michael Thoman, Fachanwalt für Verkehrsrecht mit weiterem Tätigkeitsschwerpunkt im Bau- und Immobilienrecht
