Widerrufliche und unwiderrufliche Freistellung – Tipps und Tricks

Die Freistellung eines Arbeitnehmers ist eine Maßnahme, bei der der Arbeitnehmer von seiner Arbeitspflicht entbunden wird, während das Arbeitsverhältnis weiterhin besteht. Diese Freistellung kann sowohl widerruflich als auch unwiderruflich erfolgen. In diesem Artikel werden die Unterschiede zwischen den beiden Arten der Freistellung erläutert und geben am Ende ein paar „Tricks und Tipps“.

Widerrufliche Freistellung

Bei einer widerruflichen Freistellung behält sich der Arbeitgeber das Recht vor, den Arbeitnehmer zu einem späteren Zeitpunkt wieder zur Arbeitsleistung heranzuziehen. Der Arbeitnehmer muss jederzeit damit rechnen, dass er wieder an seinen Arbeitsplatz zurückgerufen wird. Während der widerruflichen Freistellung behält der Arbeitnehmer weiterhin seinen Anspruch auf Lohnzahlung, jedoch können Urlaubsansprüche nicht mit der Zeit der Freistellung verrechnet werden.

Unwiderrufliche Freistellung

Im Gegensatz dazu entfällt bei einer unwiderruflichen Freistellung die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung endgültig. Der Arbeitgeber kann den bestehenden und noch entstehenden Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers auf die Zeit der Freistellung anrechnen. Diese Anrechnung muss zeitgleich mit der Freistellung erfolgen. Eine unwiderrufliche Freistellung kann nur durch eine einseitige Widerrufserklärung des Arbeitgebers wieder aufgehoben werden.

Gewährung von Resturlaub

Eine Freistellung, ob widerruflich oder unwiderruflich, bedeutet nicht automatisch die Gewährung von Resturlaub. Bei einer widerruflichen Freistellung ist die Anrechnung von (Rest-)Urlaubsansprüchen nicht möglich. Der Arbeitnehmer behält seinen Urlaubsanspruch und kann diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist geltend machen.

Nur bei einer unwiderruflichen Freistellung, bei der der Arbeitgeber ausdrücklich erklärt, dass die Zeit der Freistellung auf den Urlaubsanspruch angerechnet wird, entfällt der (Rest-)Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers.

Risiken für Arbeitgeber

Arbeitgeber sollten bei der Freistellung von Arbeitnehmern einige Risiken beachten. Bei einer widerruflichen Freistellung besteht das Risiko, dass der Arbeitnehmer während der Freistellung einen neuen Job findet und das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet. In diesem Fall könnte der Arbeitgeber Schwierigkeiten haben, einen Ersatz für den Arbeitnehmer zu finden.

Bei einer unwiderruflichen Freistellung besteht das Risiko, dass der Arbeitnehmer trotz der Freistellung weiterhin Ansprüche geltend macht, z. B. auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder auf Gewährung von Urlaub. Um diese Risiken zu minimieren, ist es wichtig, dass der Arbeitgeber die Freistellung klar und eindeutig erklärt und alle relevanten Punkte, wie die Anrechnung von Urlaubsansprüchen, erwähnt.

„Tipps und Tricks“

Arbeitgeber sollten bei der Freistellung von Arbeitnehmern einige Tipps und Tricks beachten:

  1. Klar formulierte Freistellungserklärung: Die Freistellungserklärung sollte eindeutig formuliert sein und alle relevanten Punkte, wie die Art der Freistellung (widerruflich oder unwiderruflich) und die Anrechnung von Urlaubsansprüchen, enthalten.
  2. Schriftliche Dokumentation: Die Freistellung sollte schriftlich dokumentiert werden, um Missverständnisse zu vermeiden und eine rechtssichere Grundlage zu schaffen.
  3. Kommunikation mit dem Arbeitnehmer: Der Arbeitnehmer sollte über die Freistellung und ihre Bedingungen informiert werden. Es ist wichtig, dass der Arbeitnehmer die Freistellungserklärung versteht und ihre Auswirkungen kennt.
  4. Beachtung der arbeitsvertraglichen Regelungen: Bei der Freistellung sollten die Regelungen im Arbeitsvertrag berücksichtigt werden. Es kann sein, dass dort spezifische Regelungen zur Freistellung und zur Anrechnung von Urlaubsansprüchen enthalten sind.
  5. Rechtliche Beratung: Bei Unsicherheiten oder komplexen Sachverhalten ist es ratsam, rechtlichen Rat von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht einzuholen.

Fazit

Die Freistellung eines Arbeitnehmers kann sowohl widerruflich als auch unwiderruflich erfolgen. Bei einer widerruflichen Freistellung behält der Arbeitgeber das Recht vor, den Arbeitnehmer wieder zur Arbeitsleistung heranzuziehen, während bei einer unwiderruflichen Freistellung die Verpflichtung zur Arbeitsleistung endgültig entfällt. Die Anrechnung von Urlaubsansprüchen ist nur bei einer unwiderruflichen Freistellung möglich. Arbeitgeber sollten bei der Freistellung von Arbeitnehmern Risiken beachten und einige Tipps und Tricks befolgen, um rechtssichere Entscheidungen zu treffen.

Rechtsanwalt Müller-Benz, hilft ihnen als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Freiburg bei Fragen rund das Arbeitsrecht weiter.