17. März 2020

Keine Umlage der Notdienstpauschale für Hausmeister

Im Wohnraummietverhältnis können Kosten für den Hausmeister als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden. Dazu gehören dessen Lohn- und Sozialbeiträge.

Wenn der Hausmeister jedoch auch Reparaturen o.Ä. durchführt, muss dies gesondert berechnet werden. Lohnkosten hierfür sind nicht von den Mietern zu tragen. Es handelt sich dabei um Kosten des Vermieters.

Arbeiten, um die sich der Vermieter kümmern muss, gehören zur Verwaltung. Auch hierfür anfallende Kosten sind nicht umlegbar.

In einer größeren Wohnanlage in Berlin erhielt der Hausmeister eine monatliche Pauschalzahlung für die Notdienstbereitschaft z.B. bei Strom-, Heizungsausfall, Wasserrohbrüchen nachts oder an Wochenenden.

Die Klage des Vermieters auf Übernahme dieser Kosten durch den Mieter wurde abgewiesen.

Grundsätzlich müssen solche Zwischenfälle der Hausverwaltung oder dem Vermieter gemeldet werden. Auch wenn für Störungsfälle außerhalb der üblichen Geschäftszeiten ein Ansprechpartner bereitsteht, handelt es sich dabei um das Tätigkeitsfeld der Verwaltung. Kosten der Verwaltung sind von Mietern nicht zu übernehmen.

BGH Urteil vom 18.12.2019, AZ VIII ZR 62/19.

Im Wohnraummietverhältnis können Kosten für den Hausmeister als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden. Dazu gehören dessen Lohn- und Sozialbeiträge.

Wenn der Hausmeister jedoch auch Reparaturen o.Ä. durchführt, muss dies gesondert berechnet werden. Lohnkosten hierfür sind nicht von den Mietern zu tragen. Es handelt sich dabei um Kosten des Vermieters. Arbeiten, um die sich der Vermieter kümmern muss, gehören zur Verwaltung. Auch hierfür anfallende Kosten sind nicht umlegbar.

In einer größeren Wohnanlage in Berlin erhielt der Hausmeister eine monatliche Pauschalzahlung für die Notdienstbereitschaft z.B. bei Strom-, Heizungsausfall, Wasserrohbrüchen nachts oder an Wochenenden.

Die Klage des Vermieters auf Übernahme dieser Kosten durch den Mieter wurde abgewiesen.

Grundsätzlich müssen solche Zwischenfälle der Hausverwaltung oder dem Vermieter gemeldet werden. Auch wenn für Störungsfälle außerhalb der üblichen Geschäftszeiten ein Ansprechpartner bereitsteht, handelt es sich dabei um das Tätigkeitsfeld der Verwaltung. Kosten der Verwaltung sind von Mietern nicht zu übernehmen.

BGH Urteil vom 18.12.2019, AZ VIII ZR 62/19.

Im Wohnraummietverhältnis können Kosten für den Hausmeister als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden. Dazu gehören dessen Lohn- und Sozialbeiträge.

Wenn der Hausmeister jedoch auch Reparaturen o.Ä. durchführt, muss dies gesondert berechnet werden. Lohnkosten hierfür sind nicht von den Mietern zu tragen. Es handelt sich dabei um Kosten des Vermieters.

Arbeiten, um die sich der Vermieter kümmern muss, gehören zur Verwaltung. Auch hierfür anfallende Kosten sind nicht umlegbar.

In einer größeren Wohnanlage in Berlin erhielt der Hausmeister eine monatliche Pauschalzahlung für die Notdienstbereitschaft z.B. bei Strom-, Heizungsausfall, Wasserrohbrüchen nachts oder an Wochenenden.

Die Klage des Vermieters auf Übernahme dieser Kosten durch den Mieter wurde abgewiesen.

Grundsätzlich müssen solche Zwischenfälle der Hausverwaltung oder dem Vermieter gemeldet werden. Auch wenn für Störungsfälle außerhalb der üblichen Geschäftszeiten ein Ansprechpartner bereitsteht, handelt es sich dabei um das Tätigkeitsfeld der Verwaltung. Kosten der Verwaltung sind von Mietern nicht zu übernehmen.

BGH Urteil vom 18.12.2019, AZ VIII ZR 62/19.

Im Wohnraummietverhältnis können Kosten für den Hausmeister als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden. Dazu gehören dessen Lohn- und Sozialbeiträge.

Wenn der Hausmeister jedoch auch Reparaturen o.Ä. durchführt, muss dies gesondert berechnet werden. Lohnkosten hierfür sind nicht von den Mietern zu tragen. Es handelt sich dabei um Kosten des Vermieters.

Arbeiten, um die sich der Vermieter kümmern muss, gehören zur Verwaltung. Auch hierfür anfallende Kosten sind nicht umlegbar.

In einer größeren Wohnanlage in Berlin erhielt der Hausmeister eine monatliche Pauschalzahlung für die Notdienstbereitschaft z.B. bei Strom-, Heizungsausfall, Wasserrohbrüchen nachts oder an Wochenenden.

Die Klage des Vermieters auf Übernahme dieser Kosten durch den Mieter wurde abgewiesen.

Grundsätzlich müssen solche Zwischenfälle der Hausverwaltung oder dem Vermieter gemeldet werden. Auch wenn für Störungsfälle außerhalb der üblichen Geschäftszeiten ein Ansprechpartner bereitsteht, handelt es sich dabei um das Tätigkeitsfeld der Verwaltung. Kosten der Verwaltung sind von Mietern nicht zu übernehmen.

BGH Urteil vom 18.12.2019, AZ VIII ZR 62/19.

Rechtsanwältin Claudia Bronner, Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in Freiburg