3. Januar 2022

Kein Prozessarbeitsverhältnis bei tituliertem Weiterbeschäftigungsanspruch notwendig

Nicht selten kommt es vor, dass Arbeitgeber, die in einem Kündigungsschutzprozess in I. Instanz verlieren, eine Überprüfung der Entscheidung in der Berufung anstreben. Oft werden Arbeitgeber in I. Instanz auch zur Weiterbeschäftigung des gekündigten Mitarbeiters bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Sache verurteilt.

Das BAG hatte nun die Frage zu entscheiden, ob der Arbeitgeber, der in I. Instanz zunächst verlohren hatte und weiter beschäftigen musste, seinerseits verlangen kann, dass der Arbeitnehmer ein sog. PROZESSARBEITSVERHÄLTNIS für diese Weiterbeschäftigung mit ihm eingeht. Die Folge davon wären fehlende Ansprüche des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und kein Erwerb weiter Urlaubsansprüche für die Dauer der Prozessbeschäftigung, sodass der Arbeitnehmer sich darauf nicht einließ. Der Arbeitgeber zahlte deshalb keinen Lohn.

Das BAG entschied: Der Arbeitnehmer verlange zu Recht seinen Lohn. Wer einen titulierten Anspruch auf Weiterbeschäftigung habe, der brauche sich nicht auf ein Prozessarbeitsverhältnis einzulassen. Der Arbeitgeber war zur Nachzahlung des Verzugslohns für die Dauer bis zur Rechtskräftigen Entscheidung der Sache verpflichtet.

Anwalt Müller-Benz, hilft ihnen als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Freiburg auch bei Fragen der Beendigung von Arbeitsverhältnissesn weiter.