2. Juli 2025
Garantie vs. Gewährleistung – ein oft unterschätzter Unterschied, insbesondere beim Autokauf
In der anwaltlichen Praxis zeigt sich immer wieder: Käufer von Fahrzeugen – insbesondere von Gebrauchtwagen – verlassen sich häufig auf sogenannte „Garantieversprechen“ der Verkäufer, ohne zu wissen, dass daneben gesetzliche Gewährleistungsrechte bestehen. Diese sind oft sogar umfangreicher und rechtlich besser abgesichert.
Der Unterschied in Kürze:
Die gesetzliche Gewährleistung verpflichtet den gewerblichen Verkäufer, zwei Jahre lang für Mängel zu haften, die bereits bei Übergabe des Fahrzeugs bestanden – auch wenn diese erst später auftreten. Bei Gebrauchtwagen kann diese Frist auf ein Jahr verkürzt werden. Der Käufer hat in diesem Fall Anspruch auf Reparatur, Ersatz, Minderung oder – im Falle eines Rücktritts – auf Rückzahlung des Kaufpreises.
Die Garantie ist dagegen eine freiwillige Zusatzleistung des Verkäufers oder Herstellers. Sie kann individuell ausgestaltet sein – etwa nur bestimmte Teile betreffen oder an Bedingungen wie regelmäßige Wartungen gebunden sein. Eine Garantie ersetzt die gesetzliche Gewährleistung nicht und kann diese auch nicht ausschließen.
Praxisbeobachtung:
Als Fachanwalt für Verkehrsrecht fällt dem Unterzeichner regelmäßig auf, dass Autoverkäufer die gesetzliche Gewährleistung kaum thematisieren, stattdessen aber gezielt mit einer „Garantie“ werben. Viele Käufer glauben daher, nur im Rahmen der Garantie abgesichert zu sein – ein Irrtum, der im Streitfall teuer werden kann.
Fazit:
Käufer sollten sich nicht allein auf Garantiezusagen verlassen. Die gesetzliche Gewährleistung bietet häufig den verlässlicheren Schutz. Bei Streitigkeiten über Mängel oder abgelehnte Ansprüche kann eine rechtliche Prüfung klären, welche Rechte tatsächlich bestehen.
Rechtsanwalt Michael Thoman, Fachanwalt für Verkehrsrecht mit weiterem Tätigkeitsschwerpunkt im Bau- und Immobilienrecht