16. Januar 2026
Erbschaftsausschlagung – In Ruhe prüfen statt voreilig handeln
Mit der Erbschaftsausschlagung erklärt der Erbe, dass er eine ihm angefallene Erbschaft nicht annehmen möchte. Die Folgen sind weitreichend: Der Ausschlagende wird rechtlich so behandelt, als wäre er nie Erbe geworden. Eine einmal erklärte Ausschlagung lässt sich nur in Ausnahmefällen rückgängig machen, etwa durch eine Anfechtung wegen Irrtums. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes, der beispielsweise in einem Irrtum über eine wesentliche Eigenschaft des Nachlasses liegen kann.
In einem vom Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken behandelten Fall (Az. 8 W 102/23) hatte eine Enkelin die Erbschaft ihrer Großmutter ausgeschlagen, da sie von einem überschuldeten Nachlass ausging. Später stellte sich jedoch heraus, dass nach dem Verkauf einer Immobilie und der Begleichung aller Verbindlichkeiten wider Erwarten ein Überschuss verblieb. Die Enkelin erklärte daraufhin, die Anfechtung ihrer Ausschlagung.
Dies blieb ohne Erfolg. Das Gericht stellte klar, dass für die wirksame Anfechtung ein Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses erforderlich ist. Ein bloßer Irrtum über den Wert des Nachlasses genügt nicht. Dass sich der Nachlass später als werthaltiger erwies als angenommen, reichte daher nicht aus.
Der Fall zeigt, dass eine Erbschaftsausschlagung gut überlegt sein sollte. Vor der Ausschlagung empfiehlt sich stets eine sorgfältige Prüfung im Rahmen einer rechtlichen Beratung, um irreversible Nachteile zu vermeiden.
Rechtsanwalt Benjamin Schnitzler
