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Schadensersatz bei vorgetäuschter Eigenbedarfskündigung

Zieht ein Mieter nach einer Kündigung wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs aus, macht sich der Vermieter schadensersatzpflichtig.

Wenn ein Vermieter seine Kündigung schuldhaft mit einem nichtbestehenden Eigenbedarf begründet, oder nicht über einen späteren Wegfall des Eigenbedarfs informiert, hat er dem Mieter den durch dessen Auszug entstandenen Schaden grundsätzlich zu ersetzen.

Über den Wegfall des Eigenbedarfs ist jedoch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu informieren. Fällt der Eigenbedarf danach weg, entfällt diese Informationspflicht.

Hat sich der Vermieter ersatzpflichtig gemacht, können Maklerkosten für eine andere Mietwohnung gegebenenfalls zu erstatten sein. Dies gilt aber nicht, wenn Maklerkosten für die Vermittlung einer Eigentumswohnung angefallen sind, die der Mieter für sich gekauft hat.

Wegen des pflichtwidrigen Verhaltens des Vermieters kann der Mieter bei ihm nur für zweckmäßig und notwendig zu erachtenden Aufwendungen geltend machen. Maklerkosten für den Erwerb einer Eigentumswohnung fallen nicht darunter.   

Die Eigentümerposition hat grundsätzlich weitergehende Vorteile als das zeitlich und sachlich begrenzte Nutzungsrecht eines Mieters. Der Mieter hat also nicht nur seinen Besitzverlust ausgeglichen, sondern die Stellung als Eigentümer eingenommen.

BGH-Urteile vom 09.12.2020, AZ: VIII ZR 371/18 und vom 16.12.2020 AZ: VIII ZR 70/19.

Rechtsanwältin Claudia Bronner, Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in Freiburg

Änderungen der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften

Seit Mai 2020 gelten neue Regeln im Verkehrsrecht. Erste gerichtliche Entscheidungen hierzu sind nun ergangen. Viele Regelungen betreffen die Stärkung des Radverkehrs: So dürfen Fahrradfahrer jetzt nebeneinander fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Autofahrer müssen beim Überholen von Fahrradfahrern einen ausreichenden Seitenabstand einhalten, innerorts mindestens 1,5 Meter und außerorts mindestens 2 Meter. Bei Verstößen gegen Schutzvorschriften für den Radverkehr wurden die Geldbußen deutlich angehoben.

Aber auch im Übrigen wurde der Bußgeldkatalog deutlich verschärft, dies betrifft sowohl die Geldbußen als auch das Fahrverbot und die Eintragung von Punkten.

Für Aufsehen gesorgt hat der neue Bußgeldkatalog für Geschwindigkeitsüberschreitungen: Bei einer einmaligen Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 Km/h innerorts oder 26 Km/h außerorts ist ein einmonatiges Fahrverbot vorgesehen!

Diese Verschärfung stieß auf teilweise heftige Kritik, da ein solcher Verstoß – insbesondere in den 30er-Zonen – schon bei einer kleinen Unaufmerksamkeit schnell eintreten kann. Die Kritik scheint berechtigt, da hier der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit offensichtlich nicht mehr gewahrt ist.

Möglicherweise wird der Bußgeldkatalog diesbezüglich wieder „abgeschwächt“. Bis dahin muss aber gelten: Höchste Vorsicht!

Rechtsanwalt Dr. Gernot Müller-Dalhoff, Fachanwalt für Verkehrsrecht

Mietminderung wegen Corona-Schließung!

Seit dem 01.01.2021 gilt der neue Artikel 240 § 7 EGBGB.

Unter der Überschrift „Störung der Geschäftsgrundlage von Miet- und Pachtverträgen“ gilt jetzt und auch rückwirkend ab Beginn der Pandemie: Für Gewerbemiet- und Pachtverhältnisse, die von staatlichen Covid-19-Maßnahmen betroffen sind, wird gesetzlich vermutet, dass erhebliche (Nutzungs-)Beschränkungen in Folge der Covid-19-Pandemie eine schwerwiegende Veränderung der Geschäftsgrundlage darstellen. Damit werden Verhandlungen zwischen Gewerbemietern bzw. Pächtern und Eigentümern vereinfacht.

Mietminderung: Mieter und Pächter von Büros, Gaststätten, Gewerbebetrieben wie z. B. Friseure, Läden, Bekleidungsgeschäften usw., die aufgrund staatlicher Anordnung ganz oder teilweise schließen müssen (Corona-Schließungen), haben jetzt viel bessere Rechtsaussichten, die laufende Miete oder Pacht zu reduzieren. Dies gilt auch rückwirkend für die Zeit seit Beginn der angeordneten Schließungen.

Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an RA Schnitzler oder RA´in Bronner

Der Vorrang ambulanter Heilbehandlung vor stationärer gilt auch in der privaten Krankenkostenversicherung; LG Mannheim, Urteil vom 10.09.2020 – 9 O 383/19

Wer eine private Krankenkostenversicherung unterhält, kann die Erstattung von Heilbehandlungskosten einer stationären Behandlung nur dann von seiner Versicherung verlangen, wenn eine ambulante Behandlung nicht den gleichen Erfolg versprochen hätte.

Dies hat jüngst das Landgericht Mannheim entschieden. Der privat krankenversicherte Kläger hatte sich in die stationäre Behandlung begeben, obwohl auch eine ambulante Behandlung ausgereicht hätte. Seine Versicherung hatte daraufhin die Erstattung der entstandenen Kosten abgelehnt. Die sodann erhobene Klage des Versicherten lieb ohne Erfolg.

Das Landgericht Mannheim entschied, dass ein Anspruch auf Kostenerstattung nur dann besteht, wenn die Behandlung medizinisch notwendig ist. Im Falle stationärer Krankenhausbehandlung sei dies nur dann zu bejahen, wenn der angestrebte Erfolg mit einer ambulanten Maßnahme nicht erreicht werden könne. Den Versicherten treffe insoweit eine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen seiner Versicherung und die der Versicherungsgemeinschaft.

Damit gilt für privat Krankenversicherte nichts Anderes als für gesetzlich Versicherte. Im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung ist der Grundsatz „ambulant vor stationär“ – anders als im Bereich der privaten Krankenversicherung – bereits gesetzlich normiert.

Bei Fragen im Zusammenhang mit der Erstattung von Heilbehandlungskosten berät Sie gerne

Rechtsanwalt Lutz Weiser, Fachanwalt Medizinrecht

Vermittlungsportal für Privatunterkünfte muss Kontrolldaten an die Steuerfahndung herausgeben

Die Servicestelle Steueraufsicht Hamburg, eine Sondereinheit der Steuerfahndung, hat für die deutsche Steuerverwaltung in einem mehrere Jahre andauernden Verfahren erreicht, dass Daten von Vermietern zu steuerlichen Kontrollzwecken übermittelt werden.

Die Internetplattform wurde demnach verpflichtet, die geforderten steuerlich relevanten Daten für zahlreiche deutsche Vermieter, die ihren Wohnraum über diese Internetplattform vermietet haben, an die deutsche Steuerverwaltung herauszugeben.

Diese Daten werden nun von der Steuerfahndung Hamburg ausgewertet. In Einzelfällen ist sogar denkbar, nicht erklärte Vermietungseinkünfte bis zu zehn Jahre in die Vergangenheit zu besteuern. Soweit Vermieter außerhalb von Hamburg betroffen sind, werden die Daten kurzfristig den zuständigen Ländern zur weiteren Überprüfung übermittelt.

Es ist zu befürchten, dass die Auswertung zu vielfachen Steuerstrafverfahren führt. Sofern Sie Ihre Vermietungseinkünfte bisher nicht ordnungsgemäß erklärt haben, beraten wir Sie gerne; sowohl im Steuerverfahren, als auch in einem möglichen Steuerstrafverfahren. Im Einzelfall ist prüfen, ob ggfs. eine strafbefreiende Selbstanzeige möglich ist.

Christian Unkelbach Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht