10. Mai 2017

Schenkungen an Ehegatten – Familienheim

Ein Fallbeispiel zu Schenkungen an Ehegatten: Ehemann (M) ist Eigentümer eines Einfamilienhauses, indem er zusammen mit seiner Ehefrau (F) wohnt. Der Ehemann hatte zum Erwerb des Grundbesitzes ein Darlehen über 300.000 € bei einer Bank aufgenommen. F erbt von ihrer Mutter einen größeren Geldbetrag und zahlt daraus an die Bank das Darlehen zurück.

Frage: Handelt es sich um eine steuerpflichtige Schenkung von F an M?

Antwort: Eine Schenkung liegt vor, ist aber steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG), weil mit der Schenkung eine Verpflichtung im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung des Familienheims erfüllt wird.

Ergänzung: Dies gilt auch für Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft und für Familienheime in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des EWR und auch dann, wenn das Haus nach Tilgung des Darlehens verkauft werden sollte.

Eine Schenkung an die Kinder wäre in diesem Fall nicht steuerbegünstigt. Allgemein sind die Steuerfreibeträge bei einem steuerpflichtigen Vorgang zu beachten.

Bei Fragen und Anliegen zur Übertragung von Vermögensgegenständen und deren steuerlichen Folgen beraten wir Sie gerne.

RA Andreas Schnitzler, Fachanwalt für Steuerrecht