24. Juli 2017

Fehlsichtigkeit stellt Krankheit dar – BGH, Urteil vom 29.03.2017 (IV ZR 533/15)

Ist zwischen einem privaten Krankenversicherer und dessen Versicherungsnehmer der Versicherungsfall als die medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen definiert, ist eine Fehlsichtigkeit von – 3 und – 2,75 Dioptrien eine Krankheit in diesem Sinne.Dies hat der BHG in seinem Urteil vom 29.03.2017 festgestellt.

Zugrunde lag eine Streitigkeit über die Erstattungspflicht einer Lasik-OP zur Korrektur der Fehlsichtigkeit. Der BGH stellte klar, dass die vorgenannte Formulierung im Versicherungsvertrag für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer so zu verstehen sei, dass eine Krankheit auch dann vorliegt, wenn ein beschwerdefreies Lesen und eine gefahrenfreie Teilnahme am Straßenverkehr nicht möglich ist. Dass 30 – 40 % der Menschen gleichen Alters dieselben Beschwerden haben, stehe dem nicht entgegen.

Das Berufungsgericht, an das der BGH den Rechtsstreit zurückgewiesen hat, muss nun prüfen, ob die Lasik-OP medizinisch notwendig war. Dies dürfe jedoch, wie der BGH ebenfalls festhielt, nicht allein deshalb verneint werden, weil statt dessen eine Brille oder Kontaktlinsen getragen werden könnten. Haben Sie Fragen zu diesem Thema?  Sprechen Sie uns gerne an.